Satzung

Satzung

§ 1 Name und Sitz

  1. Der Verein trägt den Namen "Deutsche Arbeitsgemeinschaft für Jugend- und Eheberatung".
  2. Der Verein ist unter der Nummer VR 60375 im Vereinsregister Detmold eingetragen.
  3. Sitz des Vereins ist Detmold.

§ 2 Zweck und Aufgabe

  1. Zweck des Vereins ist es, die Jugend-, Ehe- und Familienberatung in der Bundesrepublik Deutschland anzuregen und zu fördern. Der Verein ist überkonfessionell und überparteilich.
  2. Die Aufgaben des Vereins sind insbesondere:
    1. das Verständnis für die Bedeutung von Ehe- und Familienberatung sowie von Problemen der Geschlechtserziehung in der Öffentlichkeit zu fördern und zu vertiefen;
    2. das Erarbeiten von Richtlinien für die inhaltliche und organisatorische Ausgestaltung der Beratung;
    3. die Weiterbildung und Fortbildung von Ehe-, Familien- und Lebensberater*innen;
    4. die Berater*innen in ihrer Arbeit zu unterstützen und den Erfahrungsaustausch zu ermöglichen;
    5. die wissenschaftliche Grundlagenforschung zu fördern und deren Ergebnisse durch Veröffentlichungen weiterzugeben;
    6. die Einrichtung weiterer Beratungsstellen und örtlicher Arbeitskreise anzuregen;
    7. die Verbindung mit staatlichen, kommunalen und kirchlichen Dienststellen herzustellen;
    8. die Zusammenarbeit mit Organisationen gleicher und verwandter Aufgaben des In- und Auslandes zu pflegen;
    9. die Interessen der Berater*innen nach außen zu vertreten.

§ 3 Mitgliedschaft

  1. Mitglieder des Vereins können werden:
    1. Berater*innen und Mitarbeiter*innen in der Beratung;
    2. natürliche und juristische Personen und Personenvereinigungen, die den satzungsmäßigen Zweck und die Aufgaben der DAJEB unterstützen wollen. Die rechtliche Selbstständigkeit der Mitglieder bleibt unberührt.
  2. Persönlichkeiten des In- und Auslandes, die sich um die Ziele der Eheberatung verdient gemacht haben, kann der Vorstand zu Ehrenmitgliedern ernennen. Sie sind stimmberechtigt, brauchen aber keinen Mitgliedsbeitrag zu zahlen.
  3. Die Aufnahme von Mitgliedern in den Verein erfolgt durch Beschluss des Vorstandes. Gegen die Ablehnung ist Berufung an die Mitgliederversammlung möglich.
  4. Die Mitgliedschaft erlischt:
    1. durch Austritt, der schriftlich an den Vorstand mit einer Frist von drei Monaten zu erklären ist;
    2. beim Tode oder dem Verlust der Rechtsfähigkeit des Mitgliedes;
    3. durch Ausschluss eines Mitgliedes, wenn es den satzungsgemäßen Interessen des Vereins zuwiderhandelt. Über den Ausschluss entscheidet der Gesamtvorstand. Dem/der Betroffenen steht die Berufung an die Mitgliederversammlung zu.

§ 4 Organe

Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 5 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.

  1. Ihr obliegt insbesondere:
    1. die Beratung und die Beschlussfassung über die Arbeit des Vereins;
    2. die Wahl der Vorstandsmitglieder; wählbar sind die natürlichen Mitglieder des Vereins; Wahlvorschläge müssen 8 Wochen vor Beginn der Mitgliederversammlung schriftlich bei dem Präsidenten / der Präsidentin vorliegen;
    3. die Entlastung des Vorstandes;
    4. die Wahl der Kassenprüfer*innen; diese findet bei der Mitgliederversammlung, bei der der Vorstand gewählt wird, statt; für die Wahl gilt § 6 Nr. 1, 3 c), 3 d) und 4 entsprechend;
    5. die Festsetzung des Mitgliederbeitrages; jedes Mitglied ist verpflichtet, dem Verein in Höhe des festgesetzten Mitgliederbeitrages eine Einzugsermächtigung zu erteilen. Der Mitgliedsbeitrag ist in voller Höhe auch dann fällig, wenn ein Mitglied erst im Laufe des Jahres der DAJEB beitritt oder die Mitgliedschaft vor Jahresende erlischt;
    6. die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins, die nur mit einer Mehrheit von 2/3 der erschienenen Mitglieder beschlossen werden kann.
  2. Mindestens einmal im Jahr findet eine Mitgliederversammlung statt, die möglichst mit einer Fortbildungstagung zu verbinden ist. Die Einladung mit Tagesordnung erfolgt durch den Präsidenten / die Präsidentin schriftlich unter Einhaltung einer Frist von 12 Wochen.
    Eine Mitgliederversammlung ist auch dann einzuberufen, wenn 1/4 der Mitglieder es unter Angaben des Zwecks und der Gründe verlangen.
  3. Präsident*in oder Stellvertreter*in führen in der Mitgliederversammlung den Vorsitz. Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
  4. Über die Mitgliederversammlung wird eine Niederschrift angefertigt, die von dem Präsidenten / der Präsidentin zu unterzeichnen ist.

§ 6 Vorstand

  1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf vier Jahre gewählt. Er bleibt bis zur Neuwahl in seinem Amt. Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist zulässig.
  2. Der Vorstand setzt sich wie folgt zusammen:
    1. Präsident*in
    2. Vizepräsident*in
    3. bis zu 7 Beisitzer*innen
    Er kann zu seinen Sitzungen Sachverständige einladen, die nicht stimmberechtigt sind.
  3.  
    1. Präsident*in und Vizepräsident*in werden in eigenen Wahlen, die Beisitzer*innen insgesamt in einer Wahl gewählt.
    2. In den Wahlen zur/zum Präsidentin/en und zur/zum Vizepräsidentin/en hat jedes Mitglied eine Stimme.
    3. Bei der Wahl der Beisitzer*innen hat jedes Mitglied in jedem Wahlgang so viele Stimmen, wie Beisitzer*innen zu wählen sind. Es kann auch weniger Stimmen abgeben, eine Stimmenhäufung ist nicht zulässig.
    4. Im ersten und zweiten Wahlgang ist zur Wahl die Mehrheit der erschienenen Mitglieder erforderlich. Mitglieder, die sich der Stimme enthalten oder eine ungültige Stimme abgeben, werden wie nicht erschienene behandelt. In den folgenden Wahlgängen ist gewählt, wer die meisten Stimmen erhalten hat.
  4. Werden bei der Vorstandswahl nicht alle Ämter besetzt oder scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ende seiner Amtszeit aus dem Vorstand aus, kann der Vorstand fehlende oder ausgeschiedene Mitglieder für den Rest der Amtszeit berufen. Die Mitglieder sind spätestens bei der nächsten Mitgliederversammlung zu informieren; über die Berufung ist Beschluss zu fassen; für die Beschlussfassung gilt Nr. 3 d) S. 1 und 2 entsprechend.
  5. Präsident*in und Vizepräsident*in sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Sie sind einzelvertretungsberechtigt.
  6. Der Vorstand wird von dem Präsidenten / der Präsidentin nach Bedarf oder auf Verlangen von drei seiner Mitglieder einberufen. Er ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder bei der Abstimmung anwesend sind.
  7. Die Tätigkeit im Vorstand ist ehrenamtlich.

§ 7 Verwendung der Mittel

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Interessen.
  3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  5. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines Zweckes fällt das Vermögen an den PARITÄTISCHEN Wohlfahrtsverband, der es unmittelbar und ausschließlich für die Förderung der Jugend-, Ehe-, Familien- und Lebensberatung zu verwenden hat.

(Fassung vom 9. Mai 2013)