§ 6 Vorstand
- Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf vier Jahre gewählt. Er bleibt bis zur Neuwahl in seinem Amt. Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist zulässig.
- Der Vorstand setzt sich wie folgt zusammen:
- Präsident/in
- Vizepräsident/in
- bis zu 7 Beisitzer/innen
Er kann zu seinen Sitzungen Sachverständige einladen, die nicht stimmberechtigt sind.
- Präsident/in und Vizepräsident/in werden in eigenen Wahlgängen, die Beisitzer/innen insgesamt in einem Wahlgang gewählt. Bei der Wahl der Beisitzer/innen hat jedes Mitglied so viele Stimmen, wie Beisitzer/innen zu wählen sind. Es kann auch weniger Stimmen abgeben, eine Stimmenhäufung ist nicht zulässig. Im ersten und zweiten Wahlgang ist zur Wahl die Mehrheit der erschienenen Mitglieder erforderlich. Mitglieder, die sich der Stimme enthalten oder eine ungültige Stimme abgeben, werden wie nicht erschienene behandelt. In den folgenden Wahlgängen ist gewählt, wer die meisten Stimmen erhalten hat.
- Präsident/in und Vizepräsident/in sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Sie sind einzelvertretungsberechtigt.
- Der Vorstand wird von dem Präsidenten/ der Präsidentin nach Bedarf oder auf Verlangen von drei seiner Mitglieder einberufen. Er ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder bei der Abstimmung anwesend sind.
- Die Tätigkeit im Vorstand ist ehrenamtlich.
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