Info 184/85Dezember 1991, 64 Seiten (nicht mehr lieferbar)Der Text dieses Informationsrundschreibens ist hier in Auszügen abgedruckt. |
| Ulrich Jentsch | Eröffnung der Jahrestagung 1991 |
| Grußworte | Bundesminister der Justiz Dr. Klaus Kinkel Bundesministerin für Familie und Senioren Hannelore Röntsch Bundesministerin für Frauen und Jugend Dr. Angela Merkel |
| Prof. Dr. Bernhard Haffke | Recht als Störung in der Beratung? Autonomie, Konflikt, Beratung und Recht |
| Dr. Gisela Mähler, Dr. Hans-Georg Mähler |
Mediation |
| Hannelore Diez | Workshop: Was ist Mediation? |
| Dr. Erich Bußmann | Was muß ich bei Mediation vom Recht wissen? |
| Hannelore Diez, Stefan Meyer |
Wie gehe ich bei meiner praktischen Arbeit als Mediator vor? Arbeitstechniken und Konzepte |
| Ulrike Nobiling-Raphael | Symbolwerte in der Mediation. Worüber würde ich bei meiner Trennung am meisten streiten? |
| Heidi Rommelrath | Mediation und Beratung/Therapie wie unterscheidet und ergänzt sich beides? Welchen Bezug hat meine Berater-/Therapieausbildung zu Mediation? |
Ein herzliches Willkommen Ihnen allen zur Jahrestagung der DAJEB 1991.
Wir tagen zum ersten- und vielleicht auch zum letztenmal in der alten Bundeshauptstadt Bonn und freuen uns über die Teilnahme von Vertretern der hiesigen Fachministerien.
Herzlich begrüßen möchte ich - stellvertretend für alle alten Mitglieder - unsere frühere Vizepräsidentin und Ausbildungsleiterin Frau Ruth Riemann, die nach einer längeren Pause aus ihrer niederbayerischen Idylle wieder zu uns gefunden hat.
Unsere besondere Freude gilt aber dem Umstand, daß nun zum zweitenmal nach einer jahrzehntelangen Abstinenz ein lebhaftes Interesse unserer Freunde und Kollegen aus Ostdeutschland an unserer Arbeit deutlich wird. Etwa jeder 6. Tagungsteilnehmer kommt aus den neuen Bundesländern - und dies, obwohl sie dort z. Zt. noch mit wahrhaft existentiellen Sorgen geplagt sind.
Die DAJEB hat sich im vergangenen Jahr nach Kräften bemüht, dort auf ihrem Gebiet Hilfestellung zu leisten. Fünfmal haben wir Informations- und Fortbildungsveranstaltungen an den verschiedensten Orten der neuen Bundesländer durchgeführt. Das Echo war durchweg positiv. Das ermutigt uns zu weiteren engen Kontakten, die für die nächste Zeit schon fest eingeplant sind.
"Wir sind ein Volk" - das ist auch für uns nicht nur Verpflichtung, sondern dankbarer Gewinn. Herzlich willkommen also allen Freunden aus den fünf neuen Bundesländern. Wir wollen uns bemühen, ihren Erwartungen gerecht zu werden.
Unsere Tagung steht unter dem Thema "Konfliktlösung in der Beratung - am Beispiel Mediation". Mediation - ein Fremdwort, das man vergeblich suchen wird in herkömmlichen Hand- oder Lehrbüchern.
Den meisten von uns ist "Divorce Mediation" ein fremder Begriff. Und dies nun auch noch als Zentralthema einer Jahrestagung?
Das ist so erstaunlich nicht. Die DAJEB hat sich schon immer zur Aufgabe gesetzt, ihre Mitglieder - aber auch die Öffentlichkeit bis hin zum Gesetzgeber - auf neue Entwicklungen innerhalb der Beratungslandschaft aufmerksam zu machen und sie - wenn möglich oder nötig - in brauchbare Konzepte umzusetzen.
Diesem Ziel dient auch unser heutiges Zusammensein. Wir freuen uns, daß es Herr Prof. Dr. Haffke aus Passau übernommen hat, uns mit dem Grundgedanken der "Divorce Mediation" - der Scheidungsfolgenvermittlung - vertraut zu machen! Er hat sich in vielfältiger Weise mit der Entwicklung befaßt und wird uns in dem anschließenden Hauptreferat in dieses Grenzgebiet zwischen Psychologie und Recht einführen.
Erlauben Sie mir aber bitte eine kurze Vorbemerkung, weil ich sowohl während meiner beruflichen Tätigkeit als Richter als auch während dreier Jahrzehnte als Eheberater mit der rechtlichen und emotionalen Verquickung der unbewältigten Scheidungskonflikte konfrontiert worden bin.
Es ist ja durchaus nicht so, daß ein Richterspruch automatisch zu einem "Scheidungsfrieden" führt. Oft ist das Gegenteil traurige Realität: Unbewältigte Scheidungskonflikte belasten die Menschen - und sie belasten das gerichtliche Verfahren über die Instanzen hinweg, weil sie im psychischen Bereich liegen und sich damit einer rechtlichen Lösung verschließen. Elementare menschliche Beziehungen können nur in den seltensten Fällen allein durch einen justizförmigen Prozeß entflochten oder gar aufgelöst werden.
Scheidungsfriede kann nur dann erreicht werden, wenn die Ehegatten befähigt werden, eigene Lösungen selbständig zu erarbeiten.
Diesem Ziel dient - und das soll hier einmal offen ausgesprochen werden auch die prozeßverhütende Tätigkeit vieler Rechtsanwälte.
Es wurde festgestellt, daß diese Rechtsanwälte im Mittel etwa 70 % aller gemeinschaftlich an sie herangetragene Konflikte außergerichtlich klären können - daß dieser Anteil aber auf unter 30 % sinkt, wenn beide Parteien sich durch je einen anderen Rechtsanwalt vertreten lassen. So lassen sich Konflikte offenbar nicht befriedent austragen.
Ein anderes Modellprojekt zur außergerichtlichen Konfliktregelung bei Familienstreitigkeiten haben wir innerhalb der DAJEB entwickelt: Es handelt sich um den "Familiennotruf München", über den in der Arbeitsgruppe 3 berichtet wird. Auch hier sollen die vom Familienkonflikt betroffenen Menschen mit ihren Kindern ebenso wie die damit befaßten Berufsgruppen befähigt werden, konstruktiv auf Konflikte und deren Lösung einzugehen.
Meine Damen und Herren, die scheinbar dauerhafte Institution Ehe ist in eine Krise geraten. Unbewältigte Trennungs- und Scheidungskonflikte in unserer Gesellschaft nehmen zu. Schlichtung und Vermittlung sind gefragt.
An die Politiker richtet sich die Frage, ob die Form der rechtlichen Lösung des Ehebündnisses oder wenigstens die Frage einer neuen Streitkultur irgendwie neu verhandelt werden muß.
Wir suchen eine Alternative zu dem bisherigen konfrontationsbetonten Prozeß.
Es muß doch erlaubt sein, unser geltendes Verfahren einer kritischen Prüfung auszusetzen, wie etwa durch Konfrontation mit dem amerikanischen Modell der "Mediation".
Daher müssen wir bewußt einen hohen Grad an Verletzlichkeit in Kauf nehmen - so wie Michail Gorbatschow das marxistisch-leninistische Weltbild hinterfragt hat -, wobei es gleichgültig ist, ob dies aus Not oder Einsicht geschieht.
Die menschlichen Kosten unseres gegenwärtigen Verfahrens sind zu hoch. Wir sind gespannt, von Ihnen, Herr Prof. Haffke, ein neues Modell kennenzulernen. Unsere Erwartungen sind nicht gering.
Sehr geehrter Herr Präsident,
sehr geehrte Teilnehmerinnen und Teilnehmer!
Zu der diesjährigen Jahrestagung der Deutschen Arbeitsgemeinschaft für Jugend- und Eheberatung hier in Bonn möchte ich Sie ganz herzlich willkommen heißen. Mir ist bekannt, welch wichtige Arbeit in Jugend- und Eheberatung Ihre Arbeitsgemeinschaft seit nunmehr über 40 Jahren leistet. Auch Ihre Forschungsprojekte und Fortbildungsprogramme genießen einen vorzüglichen Ruf.
Mit dem Thema Ihrer diesjährigen Jahrestagung "Konfliktlösung in der Beratung am Beispiel Mediation - eine Herausforderung durch das neue Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG)" haben Sie eine Thematik aufgegriffen, die aus zweierlei Gründen einen wesentlichen Teil meiner rechtspolitischen Arbeit in der laufenden Legislaturperiode ausmacht.
Einmal will ich mich in ganz besonderer Weise um die Belange der Kinder kümmern, möchte mithelfen, eine kinderfreundlichere Gesellschaft in der Bundesrepublik Deutschland zu gestalten. Dabei geht es nicht nur um Gesetze, sondern auch um einen Bewußtseinswandel, der dringend notwendig ist. Aber auch der Gesetzgeber ist dazu aufgerufen. Betroffen sind Fragen des Unterhalts, der elterlichen Sorge, des Erbrechts. Es geht auch um den Umgang des nicht-ehelichen Kindes mit seinem Vater. Kinder haben eben keinen Einfluß auf die Lebensform ihrer Eltern, und sie dürfen auch dadurch keine Nachteile erleiden. Für den Fall der Scheidung soll deshalb die Möglichkeit der gemeinsamen Sorge gesetzlich verankert werden.
Im Verfahrensrecht sollten wir ebenfalls neue Denkansätze wagen. Bisher wurden die Interessen der Kinder sehr unterschiedlich wahrgenommen, teils von den Eltern, teils vom Jugendamt, teils von Richtern und Staatsanwälten. Da sich für die Beteiligten unterschiedliche Interessenlagen ergeben, werden die Interessen der Kinder nicht immer im erforderlichen Umfange berücksichtigt. Wir sollten deshalb überlegen, ob die Rechte der Kinder in die Hände eines qualifizierten Interessenvertreters, eines Kinderanwaltes, gelegt werden könnten. Dazu habe ich bereits als Staatssekretär ein rechtsvergleichendes Forschungsprojekt in Auftrag gegeben, mit dessen ersten Ergebnissen ich noch in diesem Jahre rechne.
Auch im Rahmen des Forschungsschwerpunktes des Bundesministeriums der Justiz "Strukturanalyse der Rechtspflege (SAR)" beschäftigen wir uns mit der außergerichtlichen Lösung familiärer Konflikte, z. B. durch Vermittlung der Mediation. Bei der prognostizierten Steigerung des Geschäftsanfalls in Familiensachen um 25 % bis zum Jahr 2000 sind wir dringend auf die Filterwirkung außergerichtlicher Streitbeilegung angewiesen. Hinzu kommt ein qualitativer Aspekt. Wir wissen heute, daß sich der Lösung familiärer Konflikte Juristen allein schwer tun, zumal das Verfahren auf eine Entscheidung abzielt. Ein Richter muß urteilen, ob er will oder nicht. Ein Berater kann eine günstige Situation der Entscheidungsphase abwarten. Auch in diesem Zusammenhang habe ich den Auftrag zu einer Pilotstudie zur Praxiserprobung und Bewertung von Vermittlung in streitigen Familiensachen erteilt.
Wenn Ihre Jahrestagung auch zu dieser Problematik weitere Überlegungen anstellen kann, würde ich dies aus meiner Sicht nur begrüßen. Insgesamt möchte ich Ihnen für Ihre gesellschaftspolitisch äußerst wichtige Arbeit danken und Ihnen für diese Tagung und für die Zukunft viel Erfolg wünschen.
Ehe und Familie gehören für die meisten Menschen in unserer Gesellschaft zu den wichtigsten Bereichen ihres Lebens. Im Sinne einer lebenslangen Gemeinschaft der Ehepartner und einer lebenslangen intensiven Verbindung zwischen Eltern und Kindern bleibt die Familie ein Grundwert in unserer Gesellschaft. Familie ist ein vielschichtiges Geflecht menschlicher Beziehungen, die sich durch Interaktionsprozesse ständig weiterentwickeln und das Schicksal ihrer Mitglieder lebenslang beeinflussen.
Bedingungen in der Mit- und Umwelt wirken sich nicht unerheblich auf die Gestaltungsmöglichkeiten der Familie aus. Entscheidungs- und Wahlmöglichkeiten der Familienmitglieder verlangen partnerschaftliche Auseinandersetzung sowie gegenseitige Unterstützung. Nicht alle Familien schaffen es ohne Unterstützung, die Chancen der heute größer gewordenen Gestaltungsfreiheit für alle Familienmitglieder zufriedenstellend zu nutzen.
Insbesondere zu hohe Erwartungen an die Partnerschaft und die Förderung von Kindern führen zu Unzufriedenheit, Enttäuschungen und Problemen im täglichen Umgang miteinander. Auseinanderleben, Trennung und Scheidung sind die Folgen, die die Familienmitglieder als einschneidende Änderungen ihrer Lebenssituation und Lebensplanung erfahren. Sehr häufig wirken sich die damit verbundenen Änderungen nachhaltig auf die Entwicklung der Kinder aus.
Familienberatung und Familienhilfe bieten Orientierung in der Vielfalt heute vorhandener Lebensmodelle und ermutigen Familie zu leben, unterstützen sie bei der Bewältigung des Alltags und helfen Eltern bei der verantwortlichen Wahrnehmung der Förderung ihrer Kinder, indem sie ihr eigenständiges Handeln und ihre Entscheidungsfähigkeit fördern und stärken.
Eltern bleiben Eltern, trotz Trennung und Scheidung, das ist der Ansatz und das Ziel des Modellprojektes "Rückkehr zur Gemeinsamkeit", welches die Deutsche Arbeitsgemeinschaft für Jugend- und Eheberatung mit Unterstützung des Bundesministeriums durchgeführt hat. Bei Ihrer Jahrestagung sollen die im außergerichtlichen Beratungsprozeß gesammelten Erkenntnisse und Erfahrungen im Rahmen der Familiengerichtshilfe durch die Methode der Vermittlung (Mediation) einfließen und zur Weiterentwicklung der Hilfen für Eltern und Kinder in Trennungs- und Scheidungssituationen beitragen.
Mit den Wünschen für ein gutes Gelingen dieser Fachtagung und dem Dank für die bisher geleistete Arbeit verbinde ich die Hoffnung, daß die Deutsche Arbeitsgemeinschaft für Jugend- und Eheberatung auch zukünftig ihre unverzichtbare Aufgabe im Rahmen der Qualifizierung eines pluralen Beratungs- und Hilfeangebotes für die Familie leistet. Dazu wünsche ich allen Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen Kraft und Mut bei der Wahrnehmung dieser nicht leichten Aufgabe.
Trennung und Scheidung der Eltern sind ein einschneidendes Erlebnis im Leben eines Kindes - eine Erfahrung, die jährlich etwa 100 000 Kinder alleine in den alten Ländern der Bundesrepublik Deutschland machen. Löst bereits die räumliche Trennung der Eltern - das Auseinandergehen - Wut, Trauer und Schmerz aus, so fügt der Umgang des Rechts mit diesem Entschluß der Eltern den Kindern oft weiteres Leid zu, das häufig ihre gesamte Entwicklung negativ prägt.
Wenn schon die Möglichkeiten des Staates begrenzt sind, für die Stabilität der einzelnen Partnerschaft zu sorgen, so muß er beim Scheitern dieser Partnerschaft alles tun, um die Belastungen für die Kinder gering zu halten und ihnen ein Höchstmaß an elterlicher Zuwendung auch nach der Trennung und Scheidung der Eltern zu erhalten.
Die Umsetzung dieses zentralen Anliegens erfordert ein Bündel von Maßnahmen. Notwendig ist nicht nur eine Überprüfung des materiellen und des prozessualen Scheidungsrechts, sondern vor allem auch der Rolle von Anwälten und Sachverständigen, von Jugendämtern und anderen beteiligten Personen. Mit § 17 hat das Kinder- und Jugendhilfegesetz, das seit dem 1 . Januar 1991 in Kraft ist, einen Anfang gemacht für eine neue Sichtweise der staatlichen Verantwortung bei der Trennung und Scheidung der Eltern. Zentrales Anliegen ist die fachliche Hilfestellung bei der Erarbeitung eines gemeinsamen Konzepts der Eltern zur Wahrnehmung der elterlichen Sorge nach Trennung und Scheidung. Damit soll deutlich werden, daß die Elternverantwortung nicht das Schicksal der Partnerschaft teilt, sondern unverändert fortbesteht. Daher ist es auch konsequent, daß die Entscheidung über die Art und Weise der Wahrnehmung dieser Elternverantwortung in erster Linie den Eltern selbst obliegt und - soweit dies möglich ist - nicht auf den Richter verlagert werden sollte. Erfahrungen aus der Praxis des In- und Auslandes zeigen, daß das Bemühen, die Kompetenz und Autonomie der Eltern zu stärken, dem Wohl des Kindes zugute kommt. Die Beratung der Eltern unter Einbeziehung des Kindes rückt daher in den Mittelpunkt des Scheidungsgeschehens.
Ich freue mich, daß die Deutsche Arbeitsgemeinschaft für Jugend- und Eheberatung e.V., die sich seit Jahren mit der Problematik von Trennung und Scheidung befaßt und die die hilfreiche Broschüre "Eltern bleiben Eltern" herausgegeben hat, die Impulse des neuen Kinder- und Jugendhilfegesetzes im Rahmen ihrer Jahrestagung 1991 aufgreift. Allen Teilnehmerinnen und Teilnehmern wünsche ich einen reichen Ertrag aus den Referaten und Arbeitsgruppen. Ich hoffe, daß Sie aus dieser Tagung viele Anregungen für Ihre praktische Arbeit zum Wohle der Kinder erhalten, die heute und morgen von der Trennung und Scheidung ihrer Eltern betroffen sind.
Meine Damen und Herren, man kann Recht als organisiertes Mißtrauen und die Juristen als die professionellen Verwalter dieses Mißtrauens bezeichnen. Juristen sind offenbar spezialisiert auf das Mißlingen von Kommunikation bzw. genauer: auf die Abwicklung nicht gelungener, nicht gelingender oder zerbrochener Kommunikation. Das erwartete Scheitern der Kommunikation bildet den Fluchtpunkt auch ihrer prospektiv-beratenden Tätigkeit; im Hinblick darauf mahnen und erziehen sie ihre Klienten zur Vorsicht, die man wohlwollend realistische Klugheit nennen kann, die aber der Sache nach Mißtrauen in das Gelingen der Zukunft ist. Wenn heutzutage viel von Verrechtlichung und ihren Problemen und Implikationen die Rede ist, dann ist die damit gemeinte quantitative und qualitative Zunahme von Recht im Alltag unter dieser Perspektive Ausdruck - wenn wir den Befund als krankhaft diagnostizieren, könnten wir auch sagen: Symptom - eines gewaltig gestiegenen Mißtrauens in der Gesellschaft. Aber nicht nur das. Mißtrauen ist mit Angst verschwistert; und Angst wird bewältigt dadurch, daß man Barrieren gegen das erwartete Mißlingen in der Zukunft errichtet. Man will nicht und könnte es auch nicht ertragen, von der Zukunft enttäuscht zu werden; und deshalb sind das psycho-logische Korrelat des Mißtrauenzuwachses die ebenfalls steigenden Sicherheits- und Absicherungsbedürfnisse, wobei beide Momente schraubenförmig miteinander verkoppelt zu sein scheinen, mit der Folge, daß der Zuwachs von Mißtrauen gesteigerte Sicherheitsbedürfnisse auslöst, gesteigerte Sicherheitsbedürfnisse wiederum das Mißtrauen stärken und so fort. Eine Schraube ohne Ende?
Ich weiß nicht, ob diese soeben vorgenommene Charakterisierung dem Selbstverständnis von Juristen entspricht; aber ich bin sicher, daß es nicht Ihr Selbstverständnis als Eheberater ist. Denn ich gehe davon aus, daß die Praxis Ihrer Eheberatung ganz wesentlich auf der humanistischen Psychologie, insbesondere der klientenzentrierten Gesprächspsychotherapie von Carl ROGERS, beruht. Das Bild vom Menschen, das dort gezeichnet wird und das für diese Therapieform handlungsleitend geworden ist, ist dem Bild vom Menschen, das sich aus jener zwangsneurotisch anmutenden Spirale von Angst, Mißtrauen und Sicherheitsverlangen herausbuchstabieren läßt, offenkundig diamentral entgegengesetzt:
Zugrunde liegt dieser Therapie der unerschütterliche Glaube an die Kraft jedes Menschen zur Selbstverwirklichung. Über diese verfügt er selbst. Was der Mensch nicht braucht, sind Einmischungen, Anweisungen und Predigten (wie es bei dem von ROGERS gerne zitierten LAOTSE heißt); alles, was er braucht, ist eine Atmosphäre von Wärme, Sicherheit und Vertrauen, in der er zu sich selbst finden kann.
Vertrauen versus Mißtrauen; in einer auf Vertrauen angelegten und Vertrauen erzeugenden bzw. wiederherstellenden Therapie oder Beratung scheint das organisierte Mißtrauen, das Recht, deplaziert. Damit ist mein Vortragsthema "Recht als Störung in der Beratung" expliziert, zumindest eine wesentliche Facette, nämlich die mögliche Dysfunktionalität von Beratung und Recht, angesprochen.
Die andere soll sogleich angefügt werden; sie betrifft eigentlich drei Aspekte.
Der eine zielt auf die ideologische - hier gemeint im Sinne von: täuscherisch - Funktion von Beratung. Gegen die sich gegenseitig aufschaukelnden, wechselseitig eskalierenden Momente von Angst, Mißtrauen und Sicherheitsbedürfnis, gegen diese gesamtgesellschaftliche Entwicklung, deren Manifestation die Verrechtlichung, die Kolonisierung aller gesellschaftlichen Bereiche durch das Recht ist, ist das Kraut der Individualberatung nicht gewachsen. Vertrauensselig auf das Individuum fixiert, ist sie eben nicht im Wortsinne: radikal; zu den Wurzeln des wachsenden Mißtrauens dringt sie nicht vor; durch den quasi-religiösen Optimismus, den sie zur Schau trägt, verschleiert sie das eigentliche Kausale, das mit den Kategorien klientenzentrierter Gesprächspsychotherapie nicht eingefangen werden kann, und erfüllt dadurch paradoxerweise gleichwohl eine gesellschaftliche, eben eine: ideologische Funktion. Dieses Thema hat natürlich Tradition: Es revitalisiert die alte Debatte über das Verhältnis von Psychologie und Soziologie, von Individuum und Gesellschaft.
Der andere Aspekt zielt auf die maßlos gewordene Moderne, die Dialektiken nicht aushält, alles für mach- und planbar hält und deshalb z. B. vertragliche Sicherheit und Liebe, Vertrauen und Mißtrauen, Risiko und Sicherheit bedenkenlos kumuliert und technisiert, nicht erkennend und nicht wahrhaben wollend, daß, wie es Ulrich BECK speziell mit Blick auf Scheidungen formuliert hat, "diese Medizin" (nämlich eine Omnipotenzmedizin "in Form von Absprachen, Verträgen, Paragraphen, Beratung [und] Therapie") genau "ein Teil der Krankheit" ist, "die sie heilen soll".
Der dritte Aspekt schließlich wird in verschiedenen Varianten angeboten, die jedoch alle einen gemeinsamen Kern haben, der von Richard L. ABEL sehr pointiert und dialektisch so formuliert worden ist, daß mit den (informellen) "Alternativen zur Justiz" "letztlich solche Konflikte der rechtlich formalisierten Sozialkontrolle unterworfen" würden, "die mit förmlichen Rechtsverfahren nicht zu erfassen seien". Diese These der Extension der Justiz auf die informellen Justizalternativen ist noch sehr höflich formuliert; anderswo, z. B. bei Hubert ROTTLEUTNER, sind solche Expansionsbestrebungen als der "Versuch, die Kommunikationsherrschaft von Richtern - wir können hinzufügen: auch von Anwälten - stilvoll zu perfektionieren", diskreditiert worden. Das gelingt wohl nur durch Täuschung über den wahren Stellenwert von Trennungs- und Scheidungsberatung, womit sich wiederum der Kreis zu dem anfangs angesprochenen ersten Aspekt schließt.
"Recht als Störung in der Beratung" - dieses unser mit einem Fragezeichen versehene Thema ist also nicht zuletzt eine Aufforderung an Sie und mich, dem täuscherischen Schein zu widerstehen, mit anderen Worten: die gesellschaftliche Funktion von Trennungs- und Scheidungsberatung, speziell ihre Funktion in der Zivilrechtspflege, nicht aus den Augen zu verlieren, sie vielmehr in unsere kritische Gesamtbetrachtung - denn eine solche ist beabsichtigt - ausdrücklich einzubeziehen.
Meine Damen und Herren, wenn wir hier von Beratung sprechen und Ehe-, Trennungs- und Scheidungsberatung, womöglich aber auch noch nacheheliche Eheberatung und innereheliche Scheidungsberatung meinen, dann tun wir dies auf dem Hintergrund eines Konfliktregelungsmodells, das natürlich immer wieder in der Menschheitsgeschichte, die ja stets auch Rechtsgeschichte ist, anzutreffen ist, das aber Aktualität erst seit Beginn der 70er Jahre in den Vereinigten Staaten gewonnen hat und das nunmehr mit dem üblichen time-lag auch in Deutschland Aktualität zu gewinnen scheint. Die Debatte ist dabei nicht auf unser Themengebiet beschränkt; erfaßt werden vor allem auch das Straf- und Strafprozeßrecht. Dort heißen die Stichworte: "Handel mit Gerechtigkeit" bzw. "bargaining im Strafprozeß" auf der einen und Diversion, das Herumleiten der Fälle um die Instanzen der formellen Sozialkontrolle bzw. Täter-Opfer-Ausgleich auf der anderen Seite. Unser Stichwort heißt "mediation", ein schnell in Mode gekommenes Wort das schon wegen seines fremdländischen Klangs Neugierde hervorruft, Modernität zu garantieren scheint, Hoffnungen weckt aber eben auch das Gegenteil: Kopfschütteln, Ablehnung und Ängste. Da hilft nur ein klarer Verstand, eine nüchterne kritische Bestandsaufnahme.
"Mediation" heißt Vermittlung und ist ein Ausdruck aus der Konfliktsoziologie.
Der konflikttheoretische Ansatz in der Soziologie geht - ich vereinfache und popularisiere hier natürlich sehr stark - von der Beobachtung aus, daß Konflikte in jeder Gesellschaft alltäglich sind und daß sie zum Wesen jedweder menschlichen Gesellschaft gehören. Sein Ziel ist die Analyse und die Typisierung dieser Konflikte, der Konfliktarten, der Konfliktregelung durch die Beteiligten und der Konfliktregelung mit Hilfe Dritter. Prominentester Vertreter dieses Ansatzes ist in Deutschland Ralf DAHRENDORF, der bekanntlich an die Stelle der vom Marxismus postulierten These des Klassenkonfliktes die These der Ubiquität eines klassenunspezifischen Herrschaftskonflikts gesetzt hat. Mit dieser These tritt er explizit in Gegensatz zu allen ordnungstheoretischen Modellen der Soziologie, die sich gerade die Phänomene der Herstellung und Wahrung eines bestimmten Grades von Konformität und Integration zum Thema machen. Dies gilt vor allem für die einflußreiche Systemtheorie des amerikanischen Soziologen Talcott PARSONS', deren Differenz zur Konflikttheorie DAHRENDORF in vier Thesen und Antithesen griffig zusammengefaßt hat:
Meine Damen und Herren, es ist hier nicht der Ort, diesen als "eindimensional" und "objektiv" bzw. "gesamtgesellschaftlich" charakterisierten konflikttheoretischen Ansatz näher zu beleuchten oder gar zu kritisieren. Mein Interesse bei der Wiedergabe dieser beiden kontroversen Positionen zielte darauf, Ihnen die antipodischen Grundannahmen zu demonstrieren - Grundannahmen, von denen ich meine, daß sie, wenn auch meistenteils latent bleibend, gleichwohl die Einschätzung von Konfliktregelungsmodellen determinieren. Um es plakativ zu formulieren: Harmonie- und Konsensustheoretiker werden notwendig gegenüber dem Recht eine andere Stellung beziehen als Konflikttheoretiker, die eine "Lösung" von Konflikten als "weder möglich noch auch nur wünschbar" erachten und deshalb eine "Konfliktstrategie" befürworten, die sich auf die "Institutionalisierung und Regelung des Konflikts" beschränkt. Offenkundig jedenfalls hat dieses zuletztgenannte Modell eine größere Affinität zum Recht und seinen formalisierten Verfahren als das erstgenannte.
Zurück zu unserem Ausgangspunkt. Bei einem Konflikt bleibt niemand gern allein. Er sucht nach Verbündeten, sei es gleichartig Betroffenen oder professionellen bzw. nichtprofessionellen Beratern, die ihm helfen sollen, die eigene Position zu verbessern. Diese Rolle entspricht dem traditionellen Selbstverständnis des Rechtsanwaltes, auch wenn er in § 1 der Bundesrechtsanwaltsordnung ein "unabhängiges Organ der Rechtspflege" genannt wird und auch wenn ein so renommierter Soziologe wie der schon erwähnte Talcott PARSONS, der wahrscheinlich von diesem Paragraphen und dem Streit darum noch nie etwas gehört hat, dem Wortlaut dieser Bestimmung unter soziologischer Perspektive recht gibt, wenn er schreibt, daß der Anwalt "in gewisser Hinsicht mehr das Recht als den Klienten" "vertritt" und "es von entscheidender Bedeutung" sei, "daß diese beiden Funktionen (d. h. Vertretung von Recht und Klient) auf besondere Weise in derselben Institution vereint sind". Verbündete stärken die eigene Kampfposition im Konflikt; Streitverbündung mit Betroffenen und Beratern ist deshalb noch keine Konfliktregelung mit Hilfe eines Dritten. Sie ist vielmehr - neben Ausweichen, Nachgeben, Kompensation, Verhandlung und Kampf - ein weiterer Unterfall der Konfliktaustragung durch die Beteiligten selbst. Von Konfliktregelung mit Hilfe Dritter, für die dann aber aus Gründen begrifflicher Klarheit der Ausdruck "Ratgeber" besser nicht verwandt werden sollte, läßt sich erst dann sprechen, wenn der Dritte ausdrücklich zum Zwecke der Konfliktregelung als neutrale Instanz in Anspruch genommen wird. Die rechtssoziologische Konflikttheorie hat für die Konfliktregelung durch externe Dritte folgende Typologie entwickelt (wobei Terminologie und Einordnung im einzelnen schwankend sind). Es wird unterschieden zwischen
Was Richten ist, darf ich in diesem Kreis als bekannt voraussetzen und brauche nur die präzisen Definitionen nachzuliefern. "Richten impliziert die Entscheidung einer dritten Partei, deren Tätigkeit durch ihren Offizialstatus bestimmt ist." Der Richter hat also - und dies ist das Entscheidende - die Macht, ohne die Zustimmung der Streitenden eine Regelung zu treffen. Er ordnet an, weshalb Richten eigentlich ein Unterfall des Anordnens (administration), nämlich die Anordnung durch einen neutralen Dritten, ist.
Anders bei der Vermittlung, der mediation. Sie knüpft an das Konfliktmanagement des Verhandelns, also eine Methode der unmittelbaren (bilateralen) Konfliktaustragung unter den Beteiligten selbst, an. Vermitteln ist dementsprechend, so ist geschrieben worden, im Grunde genommen "nichts anderes als die Aktivität einer dritten Partei, bilaterale Verhandlungen zu katalysieren, zu lenken und zu fördern". Ziel der Vermittlung ist also wie bei der Verhandlung, die einverständliche Regelung des Streites unter den, wie es der Terminus durchaus genau bezeichnet, "Verhandlungspartnern". Sozialpsychologische Untersuchungen lassen den Schluß zu, daß die Anwesenheit einer dritten neutralen Partei in einem dyadischen Konflikt unter bestimmten noch näher zu benennenden Voraussetzungen die Chance einer Konfliktbeilegung erhöht.
Der Begriff des Schlichtens wird unterschiedlich gebraucht. Nach einer Auffassung geht den Parteien bei der Schlichtung - im Unterschied zur Vermittlung - die bilaterale Kontrolle über das Ergebnis des Verfahrens verloren. Da das Verfahren hier mit einer autoritativen Drittentscheidung und nicht mit einer Einigung der Parteien endet, ist die Nähe einer so verstandenen Schlichtung zum Richten offensichtlich; und die differentiae specificae zwischen beiden Verfahren müssen folglich in der Person des Dritten, in der Verfahrensgestaltung und in dem Grad der Normorientierung gefunden werden. Wenn man andererseits nach einer zweiten Auffassung für den Begriff der Vermittlung verlangt, daß "sowohl die Teilnahme am Verfahren wie die Annahme des Ergebnisses völlig freiwillig ist", dann sind wohl auch die einverständlichen Regelungen, die aufgrund der den Gerichten in nahezu allen Verfahrensordnungen aufgegebenen Vergleichsbemühungen (vgl. etwa § 279 Abs. 1 S. 1 ZPO: "Das Gericht soll in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Beilegung des Rechtsstreites oder einzelner Streitpunkte bedacht sein") zwischen den Parteien erzielt werden und die nach der erstgenannten Auffassung als Vermittlung zu klassifizieren wären, nach dieser, der zweitgenannten Auffassung Schlichtungsergebnisse.
So viel zur Begrifflichkeit und zum unterschiedlichen Sprachgebrauch, den man freilich, wenn man über Vermittlung und Schlichtung spricht, deutlich machen sollte. Z. B. wäre es nach der begrifflichen Festlegung von RÖHL, der sich mit unserem Thema besonders intensiv beschäftigt hat und der das obengenannte Freiwilligkeitskriterium als das zentrale Abgrenzungskriterium zwischen Vermittlung und Schlichtung benutzt, ein Widerspruch in sich, wenn einige Staaten der USA eine obligatorische Vermittlung vorsehen; richtig müßte dann wohl von Schlichtung gesprochen werden.
Der substantielle Gewinn solcher auf den ersten Blick vielleicht scholastisch anmutenden begrifflichen Differenzierungen liegt in der Erkenntnis, daß die Verfahrenslogik der verschiedenen Konfliktregelungsmodelle ganz unterschiedlich ist. Das macht man sich am besten klar anhand einer Gegenüberstellung der kennzeichnenden Merkmale des Gerichtsmodells auf der einen und des Aushandlungsmodells, von dem wir bereits kennengelernt haben, daß das Vermittlungsmodell an es anknüpft, auf der anderen Seite. Ich hebe in lockerer Reihenfolge nur die wichtigsten Punkte hervor:
Ich breche hier ab. Die Aufzählung ist sicher nicht vollständig; und es soll auch nicht der Versuch unternommen werden, die diversen Gesichtspunkte zu systematisieren. Es dürfte jedenfalls deutlich geworden sein, daß, wenn man eine Skala von Aushandeln über Vermitteln, Schlichten bis hin zu Richten anlegt, der Grad der Formalisierung und der Normorientierung vom Aushandeln zum Richten hin stetig zunimmt, während in umgekehrter Richtung - vom Richten zum Aushandeln - sowohl der Einfluß der Parteien und ihr Aushandlungsspielraum wachsen als auch Interessen- und Zukunftsorientierung (gegenüber Norm- und Vergangenheitsorientierung) immer stärker in den Vordergrund rücken.
Wenn man sich weiter klarmacht, daß Konflikte einen unterschiedlich hohen Komplexitätsgrad aufweisen und personenbezogene Konflikte wie vor allem Ehescheidungen regelmäßig hoch komplex sind, dann wird verständlich, weshalb zwischen Verhandlungen und diesen Konflikten eine besondere Affinität besteht. Gerichtsverfahren reduzieren nämlich Komplexität überaus stark. Da aber diese Komplexität, soll eine befriedigende und sachgerechte Konfliktlösung erreicht werden, zwar nicht unbedingt aktuell präsent, wohl aber jederzeit abrufbar und aktivierbar zur Verfügung stehen muß, sind eben Verhandlungen, die dies, wie dargetan, ermöglichen, offenbar die dieser Komplexität angemessene Verfahrensform.
Aus dieser Skizze ergeben sich unschwer die Erwartungen, die an die Vermittlung herangetragen werden; denn der Vermittler katalysiert, lenkt und fördert ja nur die Verhandlungen. Kontrolle über Verfahren und Ergebnis werden den Verhandlungspartnern nicht genommen; es bleiben ihre Verhandlungen. Wir fassen diese Erwartungen mit GOTTWALD stichwortartig zusammen:
Vermittlungshilfe ist - ähnlich wie es bei der themenzentrierten interaktionellen Methode von Ruth COHN der Fall ist - themenbezogen: Ihr Thema ist die Ermöglichung der Herbeiführung einer Konfliktlösung zwischen den Parteien. Das kann - je nach Art des Konflikts und der Beziehungsstörung - eine schlichte Verhandlungshilfe, u. U. aber auch eine anspruchsvolle Versöhnungshilfe sein. Immer aber begrenzt das Thema den Umfang vermittelnder Intervention; diese so gezogene Grenze markiert denn auch den Unterschied zwischen Mediation und Therapie. Therapie zielt ganz allgemein auf Leidens- und Streßerleichterung, auf Verhaltensänderung, auf vertieftes Selbstverstehen und evtl. mehr, während Mediation es mit spezifischen Problemen, nämlich der zukunftsträchtigen Lösung der hier und jetzt anstehenden Kommunikationsprobleme zwischen den Partnern zu tun hat. Wenn dies auch nicht ausschließt, sagt D. BROWN, den ich hier sinngemäß zitiere, daß Therapie Mediation erleichtern und umgekehrt Mediation therapeutisch sein kann, so ist doch beides sorgfältig voneinander zu trennen. Dementsprechend ist auch die Praxis der Mediation, wie die amerikanischen Lehrbücher zeigen, ganz konsequent und strikt auf dieses Ziel: die Lösung des aktuellen Konfliktes, hin angelegt. Damit schließe ich diesen Teil meines Referates ab; denn über die Methode der Mediationspraxis, die sicherlich genau durchleuchtet und analysiert zu werden verdient, werden Sie heute nachmittag ohnehin Besseres und Detaillierteres zu hören bekommen als ich es Ihnen hier liefern könnte.
Meine Damen und Herren, aus der Fülle der quer über die Rechts-, Sozial- und Therapiewissenschaften verteilten theoretischen Fragen, die die Mediation aufwirft, kann ich hier nur einige herausgreifen und auch diese wenigen nur kursorisch behandeln. Das, was einem bei Durchsicht der amerikanischen Literatur am stärksten auffällt, ist der explizite Bezug aller Erörterungen und Darlegungen zur Mediation auf staats- und rechtstheoretische Fragen. Z. B. wird in dem Sammelband "divorce mediation" von FOLBERG und MILNE Scheidungsmediation ausdrücklich mit dem Hinweis darauf befürwortet, daß sie die Politik minimaler staatlicher Intervention befördere; oder MNOUKIN und KORNHAUSER leiten ihren einflußreichen Aufsatz über "bargaining in the shadow of law" mit der Bemerkung ein, daß sie die primäre Funktion des gegenwärtigen Scheidungsrechts nicht in der Auferlegung einer Regelung von oben, sondern in der Bereitstellung eines Rahmens erblicken, innerhalb dessen die scheidungswilligen Ehepartner selbst ihre nachehelichen Rechte und Verantwortlichkeiten zu bestimmen haben. Sie sprechen von einem Prozeß, bei dem die hoheitliche Verwaltung der Scheidungsfolgen allmählich durch "private ordering" der Ehepartner abgelöst wird. "Private ordering" läßt sich vielleicht mit privater Rechtsschöpfung übersetzen; und zweifellos ist es richtig, wenn sie den Grund dafür in der "no-fault-revolution", also in der verschuldensunabhängig möglichen Scheidung der Ehepartner erblicken. Er ist natürlich nicht der einzige Grund, wahrscheinlich nicht einmal Grund, sondern vielmehr nur Symptom eben viel grundlegenderer gesellschaftlicher Wandlungen in der Beziehung der Geschlechter zueinander.
Ulrich BECK und Elisabeth BECK-GERNSHEIM haben in ihrem Buch "Das ganz normale Chaos der Liebe" umfängliches Material zusammengetragen und reichlich Theorie dazu mitgeliefert. Darauf muß hier pauschal verwiesen werden. Was das Thema - abgesehen davon, daß das Recht offenkundig den gesellschaftlichen Wandel von Liebe, Ehe und Familie nachvollzieht und sich auf die verräterische Position von symbolischer Gegendeklamation (§ 1353 Abs. 1 S. 1 BGB lautet erst seit 1976 [!]: "Die Ehe wird auf Lebenszeit geschlossen") zurückziehen muß -, was das Thema rechtstheoretisch so interessant macht, ist der sich in solchen Argumentationen abzeichnende "Abbau des Befehlsmodells von Recht". Tatsächlich ist diese Entwicklung durch die Gesetzeslage zumindest in Deutschland bereits vorgezeichnet: Denn von dem übereinstimmenden Vorschlag der Eltern soll das Gericht bekanntlich nur abweichen, wenn dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist (§ 1671 Abs. 3 S. 1 BGB); und verstärkt wird diese Tendenz, dieser indirekte Druck auf die Eltern, ihre Autonomie und Selbstverantwortung wahrzunehmen, nunmehr noch durch § 17 Abs. 2 des am 1 . Januar 1991 in Kraft getretenen Kinder- und Jugendhilfegesetzes, den man deshalb auch zurecht als die gesetzliche Anerkennung bzw. Bestätigung des Gedankens der Mediation verstehen kann. Denn danach sollen Eltern im Falle der Trennung oder Scheidung bei der Entwicklung eines einvernehmlichen Konzeptes für die Wahrnehmung der elterlichen Sorge unterstützt werden, das als Grundlage für die richterliche Entscheidung über das Sorgerecht nach der Trennung oder Scheidung dienen kann. Die theoretischen Bemühungen um die Erklärung dieses Wandels in der Funktion und Struktur von Recht kreisen um die Begriffe "reflexives Recht" und "autopoietisches", also selbsthergestelltes Recht.
Die Gedanken jedenfalls, die TEUBNER, der jüngst ein Buch unter dem Titel "Recht als autopoietisches System" veröffentlicht hat, und WILLKE schon 1984 formulierten, nämlich daß weder das "klassische Formalrecht als Sicherung von Autonomiespielräumen" noch das "moderne instrumentale Recht als Steuerungsmittel des Interventionsstaates" problemadäquat seien, daß vielmehr der Problemlage allein angemessen nur eine "Kombination von autonomer Selbststeuerung und gesellschaftlich verbindlicher Kontextvorgabe" sei, diese Gedanken bringen, auch wenn sie offenbar nicht mit Blick auf das anstehende Problem formuliert sind, das, worum es hier geht, sehr gut auf den Begriff. Beides - die totale Verrechtlichung, aber auch die Entrechtlichung der Familie - wäre dysfunktional. Denn das eine, die Verrechtlichung, untergräbt ihre spezifische "Identität und Eigendynamik"; und das andere, die Entrechtlichung, "würde sie... abkoppeln von den Funktionsbedingungen des Gesellschaftsganzen". Recht ist bloßer "Kontext" sozialer Systeme; und es beschränkt sich dementsprechend darauf "strukturelle Voraussetzungen für selbstregulatorische Prozesse in anderen Sozialzusammenhängen zu schaffen". Reflexives Recht zielt, führen die Autoren aus, auf "regulierte Autonomie"; und sie bestimmen die gesellschaftliche Leistung des so verstandenen Rechts mit den Worten, daß es die "äußere Verfassung für Prozesse der Selbstreflexion in anderen Sozialbereichen" normiert und durch diese prozedurale Selbstbeschränkung sogar kommunikative Strukturen in diesen Sozialbereichen fördert oder doch fördern kann, kommunikative Strukturen, die bei autoritativer Durchnormierung ohne jeden Zweifel zerbrechen würden und zuschanden gingen.
Und noch eines: Die Respektierung und Förderung der Eigendynamik von Teilsystemen ist nicht grenzenlos. Dies hieße Entrechtlichung. Verschränkung von Autonomie und Kontext heißt, daß den Teilsystemen "jene gesellschaftlichen Restriktionen auferlegt" werden, "die aus den Bedingungen des Zusammenspiels aller Teile als Kontextregeln für jedes einzelne Teil folgen". Dies erklärt jedenfalls den Richtervorbehalt in § 1671 Abs. 3 BGB und ermöglicht zunächst, ein in den USA, wie es scheint, unter dem Stichwort "Ethical Constraints" viel diskutiertes Problem zu benennen und zu lokalisieren. Mediation ist, wie gesagt, Vermittlungshilfe; die Verantwortung für den Ausgang der Verhandlung tragen die Parteien selbst. Das Verhandlungsergebnis kann für einen der Betroffenen oder auch für Dritte (Kinder) nachteilig sein; wie steht es hier mit der Fairneßkontrolle, die letztlich doch wieder eine partielle Rücknahme des Autonomiepostulats beinhaltet? Verschiedene Modelle sind denkbar und werden diskutiert. Das eine wäre das Modell des generellen, wenn auch nur auf die Überprüfung bestimmter inhaltlicher Aspekte (z. B. Kindeswohl) beschränkten Richtervorbehalts, wobei andere Einigungsgegenstände (z. B. Zugewinnausgleich pp.) sogar gänzlich der richterlichen Überprüfung entzogen sein könnten. Ginge man, unbeschadet des Streits über Einzelheiten, von diesem Modell ab, zeichnete sich sofort die Gefahr der Übersteuerung durch das Recht ab, die durch das Konzept des "private ordering" gerade gebannt werden soll.
Das andere Modell wäre die Initiierung und Kontrolle eines prozedural korrekten und fairen Verhandelns. Das aber beinhaltet, wenn man diese Aufgabe dem Mediator ansinnt, wohl einen Wandel in dem Verständnis von Mediation: Unvernunft und Ungleichheit der Kommunikationspartner sind nicht sein Thema, wenn sie nur zu einer einverständlichen Lösung gelangen und der Mediator sie dazu instandsetzt. Oder habe ich Mediation nicht richtig verstanden? Drittens bestünde die Möglichkeit, daß Mediatoren, die Mangel an Fairneß und Benachteiligung registrieren, dem Betroffenen empfehlen, den Rat von Fachleuten, also von Anwälten oder des Gerichtes, einzuholen, um dann die so gewonnenen Informationen in den Prozeß der Mediation zu integrieren. Und letztendlich besteht natürlich die Möglichkeit des Abbruchs der Mediation, was ja bedeutet, daß der Rechtsstreit seinen Anfang bzw. seinen Fortgang nimmt. Ich kann aus Zeitgründen und auch, weil ich die Praxis der Mediation zu wenig kenne, dazu nicht näher Stellung nehmen, brauche ich wohl auch nicht; denn das, worauf es mir ankam zu zeigen, nämlich daß die Verschränkung von Autonomie und Kontextsteuerung durch das Recht leicht gesagt, aber schwer getan ist, dies hoffe ich durch die soeben gestellten Fragen und Andeutungen klargemacht zu haben.
Wenn wir, meine Damen und Herren, aus den bisherigen Überlegungen zum Verhältnis von Mediation und Recht ein Zwischenfazit ziehen wollen, dann gelangen wir zu dem beinahe schon paradox anmutenden Ergebnis, daß Recht - vorbehaltlich der allerdings noch genauer zu klärenden Probleme der Verschränkung von Autonomie und Kontext - die Autonomie der Sozialbeziehung "sich trennende bzw. sich scheidende Ehepartner" voraussetzt, die in ihr wirksamen kommunikativen Strukturen, obwohl die Beziehung auf Trennung bzw. Scheidung hin drängt, in gewisser Hinsicht sogar stabilisiert und fördert. Sehr zugespitzt formuliert: Recht ist der Motor und das Rückgrat von Mediation. Greifen wir das Problem nun noch einmal von der anderen Seite, der Seite der Eheberatung bzw. Ehemediation auf. Denn diese Sicht dürfte es ja wohl in erster Linie gewesen sein, die die Veranstalter dieser Tagung zu der Wahl meines Themas "Recht als Störung in der Beratung?" veranlaßt haben. Wir müssen dazu etwas ausholen, um das Problem, um das es hier geht, schärfer fassen zu können; denn die Redeweise von "Recht als Störung" ist zu ungenau, sie deckt mehrere unterschiedliche Sachverhalte ab. Wir konzentrieren uns hier nur auf zwei miteinander zusammenhängende Aspekte.
Zum einen kann mit dieser Redeweise "die Unmöglichkeit der Verrechtlichung des Verhältnisses der Gegenseitigkeit" gemeint sein. Liebe, Vertrauen, Freundschaft, Solidarität und Spontaneität entziehen sich rechtlicher Normierung. Denn "Gegenseitigkeit des Handelns" läßt sich nicht durch Befehl und Dekret einer äußeren Instanz herstellen, sondern muß aus der ihr selbst immanenten Dynamik heraus verwirklicht werden können", schreibt LYPP, die KANTkritik des jungen HEGEL zusammenfassend. Es ist dies der Grund, weshalb HEGEL in seiner Rechtsphilosophie den sehr modern klingenden Satz formuliert hat "Sowenig ein Zwang stattfinden kann, in die Ehe zu treten, sowenig gibt es sonst ein nur rechtliches positives Band, das die Subjekte bei entstandenen widrigen und feindseligen Gesinnungen und Handlungen zusammenzuhalten vermöchte"; und es ist eben derselbe Grund, weshalb an der Rechtsqualität des sich in § 1353 Abs. 1 S. 2 BGB findenden Satzes "Die Ehegatten sind einander zur ehelichen Lebensgemeinschaft verpflichtet" zurecht gezweifelt wird und gezweifelt werden kann.
Damit hängt ein zweiter, vom ersten aber deutlich zu unterscheidender Aspekt zusammen. ELLSCHEID bildet folgendes plastische Beispiel: "Stellen wir uns... vor, ... daß unter Menschen, die sich vertrauen, die Aufforderung ausgesprochen wird, ein freundschaftlich gegebenes Versprechen z. B. im Notfall eine Geldschuld abzulösen - durch Zuziehung von Zeugen oder Errichtung einer Urkunde gerichtlich einklagbar zu gestalten". Dazu ELLSCHEID:
"Durch die Bezugnahme auf Recht", schreibt ELLSCHEID weiter, "nimmt sich der Interagierende aus der Eigendynamik einer Gemeinschaftsbeziehung zurück und stellt sich mit Hilfe einer externen, aber als kalkulierbar gedachten Instanz auf sich selbst."
In der Tat: So macht die Rede von Entsolidarisierung Sinn. Solidarisierung entzieht sich von vornherein der Verrechtlichung; die antagonistischen Interaktionsmuster vertragen sich nicht miteinander. Solidarität ist rechtsfreie Interaktion; und folglich ist die "interaktive Alternative zur spontanen oder sedimentierten Interaktionsmustern", nämlich das Recht, qua definitione Ent-Solidarisierung, der Zusammenbruch von Solidarität. Offensichtlich erleben wir aber das spontane und kreative Miteinander als wertvoller als dessen Scheitern; und an dieser Geringschätzung des Scheiterns nimmt das sachlogisch mit ihm verknüpfte Recht folgerichtig teil. Grundlage dieser Geringschätzung ist indes eine zwar verständliche, nichtsdestoweniger aber schlechte und auch gefährliche Utopie. Denn obwohl, um ELLSCHEID abschließend noch einmal zu zitieren,
Meine Damen und Herren, ich breche nach diesen - wie ich meine - eindrucksvollen Darlegungen von ELLSCHEID, denen ich nichts hinzuzufügen weiß, ab. Nicht einmal die freieste sittliche Gemeinschaft, das freieste und gelungenste Miteinander können, um diese Formulierung von MNOUKIN und KORNHAUSER im jetzigen Zusammenhang aufzugreifen, den "Schatten des Rechts" abschütteln. Recht ist eine, so könnte man im Anschluß an KANT formulieren, Transzendentalkategorie; wer es nüchterner und einfacher formuliert haben will, mag nachlesen bei POPITZ: "Der Inhalt, das Was sozialer Normen ist hochgradig variabel; zwingend ist, daß Menschen ihr Verhalten normieren". Es ist derselbe Gedanke.
Bargaining oder mediation "in the shadow of the law" - der Schatten ist unentrinnbar. Es hat keinen Zweck, ihn zu verleugnen; man kann ihn nur - und die sich bei dieser Formulierung unwillkürlich aufdrängende Assoziation an die JUNG'sche analytische Psychologie weist durchaus in die richtige Richtung -, man kann den Schatten nur annehmen. Aber was heißt "annehmen"? - der Teufel liegt im Detail. "Annehmen" heißt zunächst einmal sicher nicht, daß aus Mediation gewissermaßen ein vorweggenommenes quasi-juristisches Verfahren mit dem Mediator als Quasi-Vorsitzenden wird. Diese Entdifferenzierung von Verfahren nimmt beiden: den Mediations- und den juristischen Verfahren ihre eigene Identität und Logik. Man kann nicht in einem Verfahren Vertrauen und Mißtrauen, Offenheit und taktische Raffinesse, Entgrenzung und Be-grenzung des Themas zugleich etablieren. Dies läuft letztlich auf paradoxe Verhaltensanforderungen nach dem Muster von: "Du sollst lieben" hinaus; die Interaktionsalternativen von spontaner Zuwendung auf der einen und von Orientierung an den Regeln der Zwangs- und Sollensethik auf der anderen Seite schließen einander aus. Verfahrensdiffusion durch Überfrachtung mit einander konfligierenden Zielen ist in der Substanz verbunden mit dem Verlust und der Preisgabe jedweder Form. Form-losigkeit solcher Verfahren läßt den Klienten über die jeweils gewählte interaktive Alternative im Unklaren; sie läßt ihn orientierungslos, macht ihn hilflos und damit anfällig dafür, zum Opfer manipulativer Techniken zu werden. Durch die Form nicht gebändigte Verfahren (und man beachte: auch Mediation hat Form; sie ist nur von der Form gerichtlicher Verfahren unterschiedlich) bilden eine verführerische Folie für das unreflektierte Ausagieren von fachlicher Inkompetenz und Omnipotenzphantasien.
Ich weiß natürlich, meine Damen und Herren, daß diese Schreckensvision Ethos und Anliegen von Mediation drastisch verzeichnet - man braucht sich ja nur z. B. die Trainingsregeln des "Institute for Mediation and Conflict Resolution" (IMCR) vergegenwärtigen - und im Grunde genommen, das genaue Gegenteil von dem ist, was wir anfangs im Zusammenhang unserer Darlegungen über die begriffliche Abgrenzung von Vermitteln, Schlichten und Richten zur Mediation ausgeführt haben. Wir dürfen uns aber durch den unzweifelhaft guten Willen der Schöpfer und Träger von Mediationsmodellen unsere Kritikfähigkeit nicht nehmen lassen, sondern müssen mit Klarsicht auch die Gefahren und Befürchtungen zur Kenntnis nehmen, wie sie bei anderen alternativen justitellen Verfahren, z. B. bei den Verfahren vor den Gesellschaftsgerichten in der ehemaligen DDR oder bei der Diversion, teilweise eingetreten sind, jedenfalls immer wieder benannt und beschworen werden. Entformalisierung der Sozialkontrolle muß nicht Abnahme, sie kann im Gegenteil auch Zuwachs an Herrschaft, Intensivierung der Kontrollüberwachung zur Folge haben. Der rechtsstaatliche Preis, den wir für alternative justitielle Verfahren zu zahlen haben, ist u. U. hoch; manche meinen begründet: zu hoch. Vor diesem Hintergrund plädiere ich jedenfalls mit allem Nachdruck dafür, daß die jeweils genuine Verfahrenslogik von Mediations- und gerichtlichen Verfahren strikt beachtet und gewahrt wird, m. a. W. salopp formuliert: nicht alles zu einem Einheitsbrei eines Verfahrens verrührt wird, das dann weder mediatives noch justitielles Verfahren ist und beiden ihre Identität und damit ihre jeweils spezifische Leistungskraft nimmt.
Ich komme nunmehr zu der eigentlich brisanten Frage, nämlich welche inhaltliche Rolle das Recht in der Mediation spielt oder spielen soll. Es ist wichtig zu erkennen, daß mit den beiden Punkten, die ich bisher angesprochen habe, die Frage noch nicht entschieden ist. Aus der mittlerweile nun vierfach, nämlich: system-, verfahrens-, interaktions- und moraltheoretisch begründeten Erkenntnis, daß der "Schatten des Rechts" unentrinnbar ist, ergibt sich nicht die praktische Handlungskonsequenz, daß Recht überhaupt nicht zur Sprache kommen, kein Thema sein darf. Eine solche Konsequenz zu ziehen, hieße, die Unterschiedlichkeit im Niveau und in der Perspektive bei der Fragestellung zu verkennen, kurz: Theorie und Praxis miteinander zu verwechseln. Und andererseits bzw. umgekehrt: Aus der von uns so betonten und geforderten Eigendynamik und Eigenlogik des mediativen Verfahrens, das die das gerichtliche Verfahren charakterisierenden Merkmale wie z. B. selektive Realitätsverarbeitung, Unterdrückung von Emotionen und Partizipationschancen, Antagonismus der Parteirollen usf. nicht aufweist, folgt kein Verbot, Recht zu thematisieren. Diese Konsequenz zu ziehen hieße, Verfahren und Inhalt zu verwechseln. Ein mediatives Verfahren schließt das Thema "Recht" nicht aus; die Thematisierung von Recht in einem mediativen Verfahren verwandelt dieses nicht in ein quasi-justitielles Verfahren, sofern nur - und diese Einschränkung ist freilich essentiell und unverzichtbar - die spezifischen Bedingungen und Vorgaben mediativer Kommunikation strikt eingehalten werden. Das Thema Recht darf mit anderen Worten nicht so dominant werden, daß es, einmal zum Thema gemacht, die Verfahrenslogik der Mediation gewissermaßen erschlägt. Wenn Niklas LUHMANN mit seiner bekannten Neigung zu griffigen Formulierungen in diesem Zusammenhang von "De-Thematisierung des Rechts" spricht und darunter, wie bereits erwähnt, das Phänomen versteht, daß man - ich zitiere wörtlich - "unter Umständen auf Anregung und mit Hilfe Dritter Rechtsfragen durch Substitution anderer Themen aus dem gemeinsamen Aufmerksamkeitsbereich hinausbugsieren" kann, dann trifft diese Formulierung die Sache nicht genau, weil sie Verfahren und Inhalt konfundiert. Der springende Punkt ist nicht der Wechsel der Themen, sondern der Wechsel der Verfahren, der Wechsel von justitieller zu mediativer Verfahrenslogik. Das Wie, nicht das Was der Kommunikation ist das Entscheidende. Man kann über Recht sprechen, ohne deshalb auch notwendig in einen Kommunikationsprozeß einzutreten, der sich dem binären Schematismus von Recht und Unrecht fügt. Kommunikation über Recht ist nicht auf justitielle Verfahren beschränkt.
Wieso aber unter diesen Bedingungen Recht, von dem LUHMANN übrigens selbst bemerkt, daß es "natürlich" "nicht sogleich aus dem Bewußtsein der Beteiligten" "verschwindet" und daß man am Ende vielleicht noch einmal zu ihm zurückkehrt, um sich in der Form eines Vertrages zu "vertragen", wieso dann Recht ex-kommuniziert, zwanghaft aus den Verhandlungen der Parteien herausgehalten werden soll, ist nicht einsichtig und wohl nur aus dem Affekt gegen das Recht erklärbar, der die Alternativendiskussion zwar ausgelöst und ihr sicherlich wichtige Impulse gegeben hat, der aber auf Dauer in eine Sackgasse führt und die fruchtbare Fortführung dieser Diskussion durch sinnlose und unnötige Frontstellungen blockiert. Schließlich sind Rechte und Ansprüche, die ich habe, eine Realität, die sich spätestens immer dann zeigt, wenn die Kommunikation mißlingt oder das Kommunikationsergebnis vor dem Recht keinen Bestand hat; und diese Realität bleibt ja Realität auch während der Mediation.
Nicht: das Recht "verschwindet", sondern das Recht verschwindet "aus dem Bewußtsein" - das ist eine wichtige Differenz; und die Frage lautet dementsprechend: Soll es daraus auch verschwinden? Ich gebe darauf eine klare Antwort: Nein. Dies hängt natürlich einmal, was ich hier nicht begründen kann, aber wenigstens ganz klar offenlegen will, mit meinem Verständnis von der sittlichen Qualität des Rechtes zusammen, zum andern aber auch mit meinem Verständnis von Mediation und einverständlicher Konfliktbeilegung. Wer sich "verträgt" - und dies ist ja das Ziel der Mediation, muß auch aufgeklärt sein darüber, was ihm von Rechts wegen zusteht. "Vertragen" heißt nämlich: gegenseitig Verzicht zu üben, Kompromisse zu schließen, die auch in der Zukunft tragfähig sind. Ein sich Nichtwissen oder Halbwissen verdankender Verzicht hat jedoch gerade keine Zukunftsperspektive, vor allem dann nicht, wenn das Nicht- oder Halbwissen von dem anderen Verhandlungspartner noch manipulativ oder taktisch ausgenutzt worden ist. Dies zeigt und rächt sich spätestens dann, wenn der Verzichtende im nachhinein aufgeklärt wird. Das Wiederaufflammen des Konfliktes ist dann geradezu programmiert; und selbst wenn er nicht wiederaufgenommen wird, wird die schmerzlich zu Bewußtsein gekommene Erkenntnis, aus Unkenntnis benachteiligt oder gar übers Ohr gehauen worden zu sein, bohren und das Klima zwischen den Partnern dauerhaft vergiften. Ich folgere daraus, daß Recht aus der mediativen Kommunikation nicht künstlich herausgehalten werden darf, vielmehr selbstverständlich auch Thema der nach den Verfahrensregeln der Mediation ablaufenden Kommunikation sein muß.
Meine Damen und Herren, das Wie der Informationserlangung über Recht und Ansprüche, der Umgang mit erkennbaren Informationsdefiziten eines Verhandlungspartners und auch die vielen praktisch-technischen Fragen der Thematisierung von Recht in der mediativen Kommunikation kann ich hier nicht mehr weiter behandeln; unsere Tagung wird uns ohnehin noch genügend Gelegenheit zu ihrer Erörterung geben. Gestatten Sie mir jedoch noch folgende vier kurze Anmerkungen:
So können wir am Ende unseres Streifzuges durch die rechtsphilosophische und rechtssoziologische Landschaft - denn diese mußten wir durchqueren, um Klarheit über Autonomie, Konflikt, Beratung und Recht zu gewinnen -, so können wir also am Ende dieses Streifzuges die in unserem Vortragsthema gestellte Frage: "Ist Recht Störung in der Beratung?" verneinen. Vieles ist, Ihre Geduld ohnehin schon über Gebühr strapazierend, angesprochen worden; aber ebenso vieles blieb ungesagt und unerforscht, so daß wir für uns nicht in Anspruch nehmen können und wollen, das Terrain auch nur einigermaßen vollständig erkundet zu haben. Außerhalb unseres Interesses, aber deshalb nicht etwa unwichtig, lag vor allem das Naheliegend-Handgreifliche: Die Über- und die Ent-lastung der Justiz, die zumindest auch die Alternativendiskussion überhaupt erst ausgelöst hat; Professionalisierung und De-Professionalisierung von anwaltlicher und beratender Tätigkeit; damit zusammenhängend: Differenzierung der Verfahrensrollen von Anwalt und Mediator; das Ökonomische: nämlich die Kosten der Mediation; die praktischen Fragen des Datenschutzes, des Rechtsberatungsmißbrauchs und des Parteiverrats, die irgendeine Lösung verlangen; und so fort und so fort. Im Thema der Mediation sind alle Grundfragen des Rechts und der Gesellschaft fokussiert; das kann auch nicht anders sein. Denn die Kultur des Streitens, die Kultur des Abschied-nehmens und der Trauer sind ein Ewigkeitsproblem. Ich danke Ihnen für Ihre Aufmerksamkeit.
Der Umgang mit Unterschieden und Konflikten war und ist häufig geprägt von Schwarzweißdenken und dem Modell von Sieg und Niederlage. Man "siegt", liegt "richtig" oder "hat Recht". Offensichtlich lösen vordergründige Siege - in der Weltpolitik und im Persönlichen - die menschlichen Nöte nicht wirklich. Je deutlicher uns bewußt wird, wie wir als Menschen aufeinander bezogen sind, desto klarer wird, daß Konflikte nicht durch Leugnen der Unterschiede, Ausblenden des "Gegners" und seine Abwertung sinnvoll beantwortet werden können.
Mediation ist eine Form der Konfliktlösung, die bewußt von diesen Mustern abweicht. Sie ist in anderen Ländern, vor allem in den USA, für die verschiedensten Bereiche wie Wirtschaft, Politik, Arbeitskampf, Nachbarschaftsstreitigkeiten und besonders auch für Trennungs- und Scheidungsfälle entwickelt worden. Wenngleich es die Methode gibt, so lange Menschen mit Konflikten leben, hat ihre systematische Erforschung und Anwendung doch erst in den letzten 15-20 Jahren stattgefunden. Das hängt mit der Umwandlung der Werte in unseren westlichen Staaten zusammen, wie sie sich in der Änderung der Formen des familiären Zusammenlebens oder etwa der Reform des Familienrechtes mit der Aufgabe des Schuldprinzips und der Einführung des Zerrüttungsprinzips spiegeln. Es hängt damit zusammen, daß sich verschiedene wissenschaftliche Zweige vehement weiterentwickelten, wie etwa die Forschungsarbeiten auf den Gebieten der Kommunikation, der humanistischen Psychologie mit ihren unterschiedlichen therapeutischen Weiterentwicklungen, der systemischen Familientherapie, des Kindeswohls, der Konfliktlösungsstrategien und entsprechender Verhandlungsführung (z. B. das Harvard Negotiation Project).
Mediation ist eine Methode, die die äußere rechtliche und die innere psychische Ebene miteinander verbindet. In den Fällen von Trennung und Scheidung eignet sich der dabei ablaufende Prozeß in besonderer Weise dazu, in Überwindung des Prinzips von Sieg und Niederlage maßgeschneiderte, faire Lösungen als Grundlage einer neuen Lebensgestaltung für alle Beteiligten zu finden.
Mediation kann beschrieben werden als eine Konfliktlösungsform, in der ein neutraler, unparteiischer und ohne Entscheidungsmacht ausgestatteter Vermittler die Parteien darin unterstützt, eigenständige und gegenseitig akzeptable, interessengerechte Lösungen zu entwickeln. Es ist kein Verfahren zur Erleichterung von Scheidungen. Die Lösungen beziehen sich auf die Folgefragen, z. B.:
3.1 Eigenständigkeit
Das Herzstück der Mediation liegt darin, daß die Parteien für ihre Konflikte selbständig eine Lösung suchen. Im herkömmlichen System werden die Parteien durch Anwälte vertreten. Bei Mediation vertreten sie sich selbst. Sie delegieren nicht die Regelung ihrer Probleme, sondern treten sich persönlich gegenüber, nicht nur in bezug auf die rechtlich zu regelnden Umstände sondern in der Komplexität ihrer auf Trennung und Scheidung ausgerichteten Lebensbeziehung.
3.2 Lösungen entwickeln
Das traditionelle Verfahren ist ausgerichtet an der Rechtsentscheidung durch den Richter, Mediation auf das ergebnisbezogene Aushandeln einer Vereinbarung. Zwar wird vielfach auch im herkömmlichen Verfahren über die Anwälte eine Vereinbarung getroffen. Dieses Aushandeln wird aber stark geprägt von der Frage, wie der Richter entscheiden würde, wenn die Vereinbarung nicht zustande käme. Mediation ist freier. Bei ihrem Scheitern werden die Parteien zwar auch im kontradiktorischen Verfahren aufgefangen. Insofern finden auch hier die Verhandlungen "im Schatten des Rechts und der Gerichtsbarkeit" statt. Neben dem Recht können aber vielfältige andere Entscheidungskriterien für die Parteien wichtig werden und in den Vordergrund treten: Etwa persönliche Bedürfnisse, Interessen und Neigungen, ökonomische und praktische Erwägungen, zukunftsorientierte Perspektiven, die Berücksichtigung der lebens- und beziehungsgeschichtlichen Umstände und so weiter.
3.3 Interessengerechtes Verhandeln
Unser Rechtsdenken mündet in einem Positionsdenken. Die Parteien haben Ansprüche und Einwendungen gegeneinander. Die Entscheidung ist damit immer auf ein Entweder/Oder ausgerichtet. Die Kinder werden dem einen oder dem anderen zugesprochen, die eine oder andere Partei wird in der beantragten Höhe zu Unterhaltszahlungen oder zum Zugewinnausgleich verurteilt, oder die Klage wird abgewiesen. Im Mediationsverfahren wird danach gefragt, was hinter den Positionen liegt, von welchen Interessen die Parteien geleitet werden. Warum ist die eine oder andere Partei daran interessiert, daß sie für die gemeinsamen Kinder in erster Linie sorgt, wozu braucht sie in dieser oder jener Höhe ihre finanzielle Absicherung? Diese Fragestellung bedeutet nicht, daß auf sie ihre Selbstbehauptung verzichtet. Das Gegenteil ist der Fall. Ohne daß ganz klar jede der Parteien herausstellt, welche Interessen sie für sich in Anspruch nimmt, gibt es keine tragfähigen Lösungen. Das Bewußtwerden der persönlichen Interessen, die auf das engste mit der persönlichen Willensbildung zusammenhängen, ist ein bedeutsamer Teil des Mediationsprozesses. Dies mit den Parteien zu erarbeiten, ist eine der wichtigsten Funktionen des Mediators. Das Interesse wird dann am klarsten definiert sein, wenn es nicht mehr in der Abhängigkeit vom anderen, sondern eigenständig formuliert werden kann.
Das Interessedenken ist flexibler als das Positionsdenken. Es erlaubt insbesondere auch die gemeinsamen Interessen mit herauszustellen und damit einen gemeinsamen Boden zu schaffen, beispielsweise das gemeinsame Interesse, daß für die Kinder gut gesorgt ist oder daß alle finanziellen Vorteile ausgenützt werden, die letztendlich beiden Parteien zugute kommen. Dieses Denken entspricht auch am ehesten der Komplexität der zu lösenden Fragestellungen, weil etwa die Versorgung für die Kinder, die Vermögensaufteilung, die laufende finanzielle Unterstützung und die jeweiligen Lebensperspektiven aufeinander bezogen werden können, und nicht zuletzt die persönlichen Belange, etwa das Interesse, auch nach der Trennung, z. B. wegen der Kinder, ein gutes Verhältnis miteinander zu pflegen, als eigenständiger Wert die Entscheidung mit beeinflussen können.
3.4 Kooperation
Im herkömmlichen Verfahren wird um das Recht gekämpft. Und zwar dadurch, daß die Anwälte im Wege der Subsumption die Gesichtspunkte, die für die eigene Partei sprechen, hervorheben und die Schwachpunkte des/r Gegner/in ausleuchten. Das Schwarzmalen und Beschuldigen gewinnt dabei nicht selten die Oberhand. Dies bringt Verletzungen mit sich, die dadurch verstärkt werden, daß die Parteien häufig das Gefühl haben, dem Verfahren ausgeliefert zu sein. Kooperatives Verhandeln meint demgegenüber nicht Harmonisierung, sondern volle Konfliktaustragung, jedoch auf der Ebene, auf der der Konflikt angesiedelt ist. Beispielsweise sollte darauf geachtet werden, daß Konflikte, die auf der Paarebene angesiedelt sind, nicht auf dem Rücken der Kinder, also auf der Elternebene ausgetragen werden. Kooperation setzt nicht die Verleugnung der Unterschiede voraus, sondern im Gegenteil deren Betonung. Erst in der exakten Beschreibung der Unterschiedlichkeit werden die Konfliktkonstellationen deutlich. Es geht nicht um die Eliminierung der Unterschiede, sondern um deren Respektierung und Akzeptanz. Dies ist eines der schwierigsten Unterfangen im Mediationsprozeß, gehen die Parteien doch häufig zu Beginn davon aus, daß lediglich ihre eigene Sicht von der Wirklichkeit entscheidend ist, und liegt es doch in der Tendenz der affektiv-sachlichen Konfliktsituation, die eigene Wirklichkeit für die einzig richtige zu halten. Es gehört zu den Aufgaben des Mediators, den Kommunikationsprozeß so zu gestalten, daß die Akzeptanz der Unterschiedlichkeit möglich wird. Akzeptanz bedeutet nicht Übernahme der Auffassung der anderen Partei, sondern das Aushalten divergierender Sichtweisen und Interessen. Erst wenn dieser Standort erreicht ist, kann sinnvoll nach gemeinsamen Lösungen gesucht werden, die in optimaler Weise beiden Wirklichkeiten und Interessen gerecht werden.
Mediation ist ergebnisbezogen und wird durch Verhandlungen gewonnen. Ziel ist der Abschluß einer verbindlichen Vereinbarung, mit deren Formulierung der Mediationsprozeß abgeschlossen ist. Für Beratung und Therapie sind äußere Ergebnisse sekundär. Sie haben im Kern die Verarbeitung intrapsychischer Konflikte oder die Bearbeitung der Beziehungsdynamik auf der Paarebene bzw. auf der familiären Ebene im Auge. Das Ergebnis ist bei Mediation juristisch abgesichert und ökonomisch durchdrungen. Diese Kategorien spielen bei Beratung und Therapie keine oder allenfalls eine sehr untergeordnete Rolle. Inhaltlich ist Mediation auf die Befriedigung von Interessen und Bedürfnissen ausgerichtet. Die Beratung und Therapie eher auf die Verarbeitung der Trennung als Trauerprozeß, der Entflechtung ehelich gebundener Projektionen, der Verdeutlichung der Paar- und Elternrolle und, tieferliegend, der Auflösung psychisch bedingter, lebensgeschichtlich verankerter Knoten. Beratung und Therapie beschäftigt sich mit der Innenwelt und der Prozeßebene der Parteien untereinander. Mediation bezieht zwar die Innenwelt und die Prozeßebene ein, aber nicht als Selbstzweck, sondern nur soweit wie notwendig, um zu einer tragfähigen, ergebnisbezogenen Vereinbarung zu gelangen. Mediation ist damit ein ständiger Wechsel zwischen der Sach- und Beziehungs- sowie der Inhalts- und Prozeßebene. Methodisch beruht Mediation auf Kooperation, mit der Definition der eigenen Interessen an erster Stelle. Die Methoden der Beratung und Therapie sind so vielfältig wie deren Ansätze. Mediation hat freilich gerade von diesen therapeutischen Methoden viel übernehmen können, z. B. aus der systemischen Familientherapie das zirkuläre Denken. Die Erkenntnisse aus der Berater- und Therapiearbeit sind deshalb hilfreich, definieren Mediation aber ebensowenig wie die juristische Vorgehensweise. Mediation ist die eigenständige Verbindung beider Ebenen. Sie ermöglicht damit, den psychischen und ökonomisch-rechtlichen Trennungsprozeß als Einheit zu sehen und in der Auflösung der Fragmentierung der beiden Bereiche eine der Komplexität entsprechende, ganzheitliche Antwort zu geben.
Mediation ist ausgerichtet auf die Unterstützung der Autonomie und der Selbstverantwortung der Parteien. Trennung und Scheidung lösen auf persönlicher und sachlicher Ebene ein Maß an Konfliktstoff aus, daß die Parteien häufig nicht fähig sind, die Fülle der anstehenden Fragen allein zu bewältigen. Interessant ist Mediation für Personen, die sich hiervon nicht entmutigen lassen und die Lösung ihrer Probleme nicht delegieren, sondern selbst in der Hand behalten wollen. Mediation ist damit praktisch geeignet für alle Parteien, deren Motivation hierfür stärker oder zumindest gleich stark ist wie die Konflikte, die sie zu lösen haben.
Mediation ist nicht geeignet für Personen, die in dem Prozeß letztendlich ihre Autonomie nicht wahrnehmen können und deshalb des rechtlichen Schutzes im herkömmlichen, kontradiktorischen Verfahren bedürfen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn sich gravierende Dominanzmuster im Verhältnis der Parteien zueinander im Trennungsprozeß nicht auflösen lassen, weil dann die erarbeitete Vereinbarung in der Gefahr stände, ein Spiegelbild dieses Verhältnisses zu werden.
Nicht geeignet ist Mediation auch für die Personen, die so sehr verletzt sind, daß sie sich aus ihrem reaktiven Verhaltensmuster von Destruktion und Rache nicht zu lösen vermögen.
Hieran wird sichtbar, daß Mediation ohne das herkömmliche kontradiktorische Verfahren nicht denkbar ist. Einer der Hauptgründe dieses Verfahrens liegt im Rechtsschutz des Schwächeren. Gäbe es das herkömmliche Verfahren nicht, würde immer nur der Stärkere siegen.
Eine Gefahr von Mediation liegt in der Über- und Unterschätzung des Systems. Mediation ist nicht auf Harmonisierung, sondern auf Durcharbeitung der Konflikte ausgerichtet. Allerdings zeigen Auswertungen, daß die Parteien dieses Verfahren als weitaus befriedigender als das herkömmliche Verfahren erleben. Wenn denn mehr Friede einkehrt, so ist dies kein Frieden der Macht oder der Ohnmacht, sondern ein solcher, der auf dem Respekt der Unterschiedlichkeit und, wenn es besonders gut geht, auf der gegenseitigen Unterstützung der jeweiligen Interessen beruht. Das kommt besonders den Kindern zugute.
Die Dauer des Mediationsprozesses hängt ab von der Komplexität der Konfliktsituation und der Fähigkeit der Parteien, mit dieser umzugehen. Als Erfahrungssatz kann man durchschnittlich 10-15 Stunden zugrunde legen. Man kann 5 Phasen unterscheiden (wobei in Literatur bis zu 12 Phasen auffindbar sind):
In der ersten Phase erarbeitet der Mediator mit den Parteien die Grundlagen des Mediationsvertrages. Der Mediator prüft grob, ob die Parteien für den Mediationsprozeß geeignet sind. Er beschreibt im großen Rahmen den Ablauf des Prozesses und spricht mit den Parteien über die entscheidenden Grundregeln, die den Gesamtprozeß leiten, ab.
In einer zweiten Phase sollte abgeklärt werden, in welchen Bereichen die Parteien bereits Einigkeit erzielt haben und in welchen Bereichen Uneinigkeit besteht, so daß klar wird, was im Kern als Konflikt zu bearbeiten ist. Die Abklärung basiert auf einer Bestandsaufnahme.
In der Kernphase geht es um die Lösung der Konflikte. Hier ist der Ort die jeweiligen Standpunkte der Parteien in der Akzeptanz ihrer Unterschiedlichkeit herauszukristallisieren. Ohne Erarbeitung dieser Eigenständigkeit, die auf der Prozeßebene sinnvollerweise mit der negativ-reaktiven Entflechtung der Parteien einhergeht, dürfte eine zukunftsorientierte Lösung nur bedingt möglich sein. Wichtig ist in diesem Zusammenhang das Verständnis des Mediators für jede der beiden Parteien in ihrer Unterschiedlichkeit. Dieses Verständnis kann die Brücke für ein Verständnis der Parteien untereinander bilden. Zur Konfliktlösung gehört die Frage, an welchem Maßstab die Parteien ihre Entscheidung ausrichten wollen (s. o. 3.2), insbesondere, welche Bedeutung sie dem Recht beimessen wollen.
In der vierten Phase werden konkrete Ergebnisse angestrebt. Im Vordergrund steht hierbei das Interessedenken. Zusammen mit dem Mediator werden die Parteien zunächst alle Möglichkeiten ausschöpfen, den Kuchen zu vergrößern, bevor sie ihn teilen, um so optimale Lösungen, die den Interessen des einzelnen am ehesten entsprechen, unter Abwägung der Vor- und Nachteile zu erzielen.
In der fünften Phase wird die Vereinbarung nach Überprüfung durch außenstehende (juristische ) Berater in eine juristisch haltbare und für die Parteien verbindliche Form gegossen.
Soweit der Mediator nicht selbst sachkundig ist, werden die Parteien von Dritten, etwa Steuerberatern, Versicherungsagenten, Wirtschaftsberatern oder Sachverständigen Informationen einholen, um die notwendigen Grundlagen ihrer Entscheidungen zu erweitern.
Der Mediator hat - im Unterschied zum Richter - keine Entscheidungsmacht. Sein Handeln ist vielmehr ausschließlich darauf ausgerichtet, die Selbstverantwortlichkeit und die Autonomie der Parteien zu stützen, so daß diese zu eigenständigen Lösungen finden. In diesem Zusammenhang hat er verschiedene Funktionen.
7.1
Er hat eine symbolische Funktion. Seine Anwesenheit ist ein ständiger Bezug dafür, daß neben den Partikularinteressen jeder einzelnen Partei ein übergeordnetes gemeinsames Interesse besteht, das seine Quelle in dem ursprünglich beiderseitigem Entschluß hat, sich gemeinsam zu trennen. Das ist das Eingangstor des interessebezogenen Verhandelns. Es gibt dem Prozeß Richtung und Sinn.
7.2
Der Mediator hat eine kommunikative Funktion. Die Parteien sind häufig miteinander zerstritten. Sie definieren ihre Interessen zu Beginn nicht als ihre eigenen, sondern in enger Reaktion auf den Partner. Wenn zunächst die Auflösung des affektgebundenen, reaktiven Kommunikationsmusters der Parteien ansteht, so daß jede Partei fähig wird, ihre Interessen eigenständig zu formulieren, wird der Mediator in die Anforderung gestellt, die Spannung der unterschiedlichen Vorstellungen der Parteien in sich auszuhalten, also beide Wirklichkeiten in sich aufzunehmen, um so eine Brücke in der Verständigung der Parteien untereinander zu schlagen.
Der Mediator ist (mit)verantwortlich für den Weg, wie die Ergebnisse zustande kommen.
7.3
Der Mediator hat eine aufklärende und beratende, als Anwaltsmediator auch rechtsberatende Funktion.
Die Parteien wissen häufig nicht, sich in der Komplexität der sachlichen Anforderungen zurechtzufinden. In diesem Zusammenhang unterstützt der Mediator die Parteien. Soweit seine Kenntnisse nicht reichen, etwa auf dem Gebiete des Versicherungswesens, der steuerrechtlichen Konsequenzen, der staatlichen Unterstützungsmaßnahmen, der Bewertung von Gebäuden oder Unternehmen, wird er den Parteien empfehlen, entsprechenden Sachverständigenrat einzuholen. Ist der Mediator kein Anwalt, bedürfen die Parteien gesonderter anwaltschaftlicher Beratung, weil sie ja beispielsweise wissen müssen, auf welche Rechte sie ggf. verzichten, wenn sie eine interessenbezogene Lösung für sich zu finden suchen.
7.4
Der Mediator hat auch eine pädagogische Funktion. Wenn Kinder aus der Verbindung hervorgegangen sind, ist der Streit der Parteien nicht mehr nur allein ihre Sache. Die Kinder sind notwendigerweise miteinbezogen. Der Mediator hat hier die Aufgabe, den Parteien ihre verschiedenen Rollen als sich trennendes Paar und als Eltern zu verdeutlichen. Die bleibende gemeinsame elterliche Verantwortung - unabhängig davon, welche rechtliche Form sie findet - und der erfahrungsgemäß feststellbare Wunsch beider Eltern, die Kinder möglichst nicht leiden zu lassen, schärft das Verständnis für ein zukunftsorientiertes Kontextdenken. In ihm steckt die stärkste Motivation dafür, Abschied zu nehmen von einem "bloßen" egoistischen Positionsdenken, was ja gleichzeitig eine letztendlich reichere persönliche Lösung ermöglicht.
7.5
Schließlich ist der Mediator für die Formulierung der zu treffenden Vereinbarung verantwortlich. Um der Vereinbarung verbindliche Kraft zu verleihen, bedarf es letztendlich entweder einer notariellen Beurkundung oder der Einführung in das kontradiktorische Verfahren durch die die Parteien im Scheidungsverfahren vertretenden Anwälte. Der Anwaltsmediator wird die Vereinbarung in aller Regel selbst formulieren. Ist der Mediator nicht selbst Anwalt, müssen sich die Parteien juristischer Hilfe durch beratende Anwälte bedienen. In diesem Falle bleibt es die Aufgabe des Mediators, die Konturen der Lösung exakt zu fixieren.
Aus der Beschreibung der Aufgaben des Mediators dürfte deutlich geworden sein, daß er besonders berufliche Qualifikationen braucht. Es sind dies Kenntnisse auf der sachlichen, insbesondere der Rechtsebene, aus der Entwicklungs- und Familienpsychologie, Einsichten in Strukturzusammenhänge von Familien- und institutionellen Systemen, ein breitgefächertes Wahrnehmungssprektrum für die emotionalen und kommunikativen Prozesse, das Vermögen, die Besonderheiten der psychischen Trennung in die äußere rechtliche Trennung zu integrieren und vor allem die Fähigkeit, die Parteien darin zu unterstützen, in Zusammenschau all dessen zu ihrer eigenen Lösung zu finden.
In Ländern, in denen Mediation schon länger praktiziert wird, wie beispielsweise in den USA, hat sich gezeigt, daß der Zugang zu Mediation von verschiedenen Ausgangsberufen gewählt wird.
Was die gesetzlichen Erlaubnisvorbehalte anbelangt, bestehen die geringsten Schwierigkeiten bei den Anwälten/innen. Ihnen ist es nach dem Rechtsberatungsgesetz allein vorbehalten, Rechtsberatung zu betreiben. Rechtsberatung gehört zum Gesamtprozeß der Mediation, weil die Parteien ja sonst in der Gefahr ständen, blind auf Rechtspositionen zu verzichten. Die Kenntnis der Rechtslage gibt den Parteien auch eine Möglichkeit, im Verhältnis zu ihren eigenen Bedürfnissen abzuwägen, ob die Lösung angemessen und damit fair ist. Die den Gesetzen zugrunde liegenden Prinzipien können Richtschnur für eine Vereinbarung sein. Schließlich ist ohne Anwälte auch die Formulierung der Vereinbarung nicht möglich, weil dies unumgänglich rechtliche Gestaltungskenntnisse voraussetzt.
Strafrechtliche (Parteiverrat, § 356 StGB) oder standesrechtliche Vorschriften stehen nicht entgegen. Die Anwälte sind nicht gehindert, Mediator zu sein, weil damit eine pflichtwidrige Beratung in widerstreitenden Interessen verbunden wäre. Denn es geht ja im Mediationsprozeß gerade nicht darum, daß eine Partei auf Kosten der anderen gewinnt, sondern daß möglichst alle Bedürfnisse in einer Zusammenschau auf optimaler Weise für beide Parteien befriedigt werden.
Allerdings kann der Anwaltsmediator nicht nach Abschluß der Mediation eine der beiden Parteien im Scheidungsverfahren vor Gericht vertreten. Das verbietet sich, weil damit nicht auszuschließende Interessenkollisionen gegenüber der nicht von ihm vertretenen Partei, die er ebenfalls im Mediationsprozeß beraten hat, auftreten könnten.
Ein hohes Interesse für Mediation ist ebenfalls aus dem Berufsfeld der Familientherapeuten/innen und Ehe- und Familienberater/innen, Psychologen/innen sowie Sozialarbeiter/innen/-pädagogen/innen feststellbar. Sie bringen viel Erfahrung auf psychischem und kommunikativem Sektor mit.
Den Nichtjuristen steht nach dem Rechtsberatungsgesetz keine Erlaubnis für die Rechtsberatung zu. Wenn jedoch, wie ausgeführt, die Aufklärung über das Recht und die rechtliche Beratung Teil des Gesamtprozesses sind, muß sich der nichtjuristische Mediator überlegen, wie er legal das Recht einführen kann. Dazu gehört zunächst, daß er sich über die entscheidenden Rechtsbereiche sachkundig macht, um zweckentsprechend weiterverweisen und mit den Ergebnissen der Rechtsberatung umgehen zu können. Die Verweisung führt notwendigerweise zur Einschaltung von Anwälten, die den Parteien während des Mediationsprozesses beratend zur Seite stehen.
Dies wird beispielsweise auch von sämtlichen berufsethischen Standards in den Vereinigten Staaten gefordert. Allerdings ist die Qualität der anwaltschaftlichen Tätigkeit in diesem Zusammenhang eine besondere. Der Anwalt vertritt die Parteien nicht, sondern steht den jeweiligen Parteien quasi als sachverständiger Berater bis zum Abschluß des Mediationsprozesses zur Seite. Denn in dieser Phase des Prozesses geht es ja darum, die Parteien möglichst kompetent zu machen, ihre eigenen Entscheidungen zu treffen.
Von der Dynamik des kontradiktorischen Verfahrens her arbeiten die am Verfahren beteiligten Berufsgruppen (Anwälte, Richter, Sozialarbeiter, Sachverständige) wegen der Betonung der Gegensätzlichkeit in dem gesetzlich verankerten Parteienmodell häufig gegeneinander. Eine Zusammenarbeit zwischen den Juristen einerseits und den psychosozialen Berufen andererseits wird deshalb wenig gepflegt. Eine gegenseitige Unterrichtung etwa von Anwälten und Trennungsberatungsstellen scheidet von der Sache her aus. Im Vertrauensraum der Beratung ist die Formulierung und Akzeptanz der eigenen Schwäche erwünscht, weil dies häufig die Wandlung zum gegenseitigen Verständnis einleitet. Im kontradiktorischen Verfahren wird die eigene Schwäche abgeschirmt, weil der Gegner sie als Waffe im Kampf um das Recht einsetzen könnte.
In einem Netzwerk Mediation ist alles auf die Stärkung der Autonomie der Parteien ausgerichtet. Soweit es dem dient, können sich die einzelnen Berufsgruppen (Mediator, Steuerberater, Rechtsanwalt, Versicherungsberater, Therapeut usw.) im Interesse der Parteien gegenseitig informieren und unterstützen. Dies setzt freilich den Willen und das Einverständnis der Parteien voraus. Damit eröffnet sich für die beteiligten Berufsgruppen eine neue Möglichkeit interdisziplinärer Zusammenarbeit. Allerdings sollte betont werden, daß der Vertrauensraum des Mediationsprozesses aus den vorgenannten Gründen von dem kontradiktorischen System abgeschirmt wird.
Besondere Beachtung verdienen die im KJHG angesprochenen Berufsgruppen. Wir plädieren dafür, in diesem Zusammenhang scharf zwischen dem außergerichtlichen und dem traditionellen Verfahren zu unterscheiden.
Nach § 28 KJHG sind Erziehungsberatungsstellen und andere Beratungsdienste und -einrichtungen angehalten, Kinder, Jugendliche, Eltern und andere Erziehungsberechtigte bei Trennung und Scheidung zu unterstützen Diese Stellen werden außergerichtlich tätig. Auch das Jugendamt könnte einen solchen Beratungsdienst, soweit das Subsiaritätsprinzip nicht entgegensteht, einrichten. Es ist zu erwarten, daß diese Stellen überprüfen werden, inwieweit Mediation eine geeignete Methode für die Beratung bei Trennung und Scheidung darstellt. Allerdings werden sie weniger das gesamte Feld der Folgesachen einbeziehen, sondern sich eher auf Sorge- und Umgangsrechtfragen beschränken. Damit werden Entwicklungen eingeleitet werden, die der sog. "court annexed" Mediation in den USA ähneln. In diesem Zusammenhang wird die Frage besondere Bedeutung gewinnen, wieweit eine Sorgerechts-Mediation ohne Regelung etwa der Unterhalts- und Vermögensfragen zweckentsprechend ist. Als Lösung bieten sich insoweit neue Formen der interdisziplinären Zusammenarbeit, insbesondere mit Anwälten, in dem o. g. Sinne an.
Von dem außergerichtlichen Verfahren zu unterscheiden ist die Einbeziehung des Jugendamtes im herkömmlichen, justiziellen Verfahren. Hier unterstützt das Jugendamt nach § 50 KJHG das Familiengericht bei allen Maßnahmen, die die Sorge für die Person von Kindern und Jugendlichen betreffen. Es hat insbesondere mitzuwirken bei Entscheidungen über den Umgang mit dem Kind und die elterliche Sorge nach Scheidung und bei Getrenntleben der Eltern (§ 49a FGG). Wenngleich das Jugendamt insoweit nur in beschränktem Umfang gem. § 65 KJHG Informationen an das Gericht weitergeben kann, ist zu bedenken, daß die Beratung im systemischen Zusammenhang mit dem justiziellen Verfahren erfolgt und die Informationen über die Anwälte in das Verfahren eingeführt und damit als Waffe im Kampf um das Recht genutzt werden können. Der Vertrauensraum ist wesentlich enger, die Zusammenarbeit mit Anwälten in diesem Zusammenhang eine qualitativ andere. Gleichwohl werden viele mediative Elemente gerade im Hinblick auf die Aufgabenstellung nach § 17 KJHG genutzt werden können.
Mediation wird in den USA in aller Regel nach Zeit abgerechnet. Dies dürfte sich auch bei uns einbürgern. Für den Entwurf der Vereinbarung mit seinen haftungsrechtlichen Konsequenzen wird eine gesonderte anwaltschaftliche Gebühr anfallen. Die Kosten werden nach dem Grad der Erfahrung des Mediators und, je nachdem, von welcher Institution oder Berufsgruppe Mediation angeboten wird, schwanken. Wenn Mediation scheitert, wird das Verfahren i. d. R. teurer, weil die zwischenzeitlich angefallenen Mediationskosten hinzutreten. Gelingt Mediation, ist das Verfahren um so kostengünstiger, je besser es die Parteien verstehen, ihre Kompetenz zur Lösung ihrer Konflikte zu maximieren.
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Der praktische Teil zum Thema "Mediation" begann am Nachmittag des ersten Tages mit einem Workshop zu einem vorgegebenen Fall einer Familie, die sich trennt. Die beiden Leiter gaben vorher eine kurze Einführung in die Möglichkeit dieser experimentellen Situation und über ihren persönlichen Bezug zur Mediation.
Die etwa 120 Teilnehmer des Workshops teilten sich in Dreiergruppen und spielten stufenweise die verschiedenen Möglichkeiten durch, die Konflikte mit den Trennungsfolgen in dieser Familie zu lösen, einmal mit Beratung, einmal mit einer richterlichen Entscheidung und einmal mit Mediation.
Mit Hilfe von zwei tragbaren Mikrofonen konnten die beiden Leiter einige Erfahrungen der Gruppen in Kurzinterviews hörbarmachen, zur Berater-Situation mit den Fragen: "Wie gut konnten Sie dem Paar helfen? Wie hilfreich war der Berater?", zur Richter-Situation: "Wie gut konnten Sie Ihre Entscheidung finden? Wie haben Sie die Entscheidung erlebt?", zur Mediations-Situation: "Wie gut gelang es Ihnen, die Parteien im persönlichen Aushandeln zu unterstützen? Wie haben Sie es erlebt, selbst eine Lösung für Ihr Problem zu suchen und dabei unterstützt zu werden?"
Im zweiten mehr theoretischen Teil erklärten die beiden Leiter Mediation vor dem Hintergrund des kontradiktorischen Systems bzw. der therapeutischen Beratung sowie die fünf Stufen eines Mediationsprozesses.
Das Interesse an dieser Arbeitsgruppe war so groß, daß mehr Teilnehmer als ursprünglich geplant hereingenommen wurden und daß statt einer vorgesehenen Leiterin ein Leiterpaar aus dem Familien-Notruf mit dieser Gruppe arbeitete.
Die Arbeitsgruppe begann mit einer Reflexions- und Beobachtungsübung unter der Fragestellung "Worüber würde ich bei meiner Trennung am meisten streiten?" In Dreiergruppen sollten persönliche Antworten auf diese Frage in abwechselnden Rollen als Betroffener, Hinterfragender und als Beobachter herausgearbeitet werden. Der dahinterliegende Konflikt sollte wahrgenommen und begriffen werden. Diese Übung wurde ausgewertet.
Im Anschluß daran wurde mit Hilfe von Schautafeln ein kurzer Überblick über den Verlauf bzw. die fünf Stufen der Mediation gegeben:
Anhand eines vorgegebenen Falles wurden dann von der ganzen Arbeitsgruppe einzelne Teile aus diesen fünf Phasen als Rollenspiel vorgespielt und in Ausschnitten reflektiert und ausgewertet. So spielte einer der Leiter die Erstsitzung einer Mediation mit einem Paar aus der Gruppe. Mehrere Teilnehmer spielten nacheinander Stufe 2 des Mediationsprozesses (anstehende Regelungspunkte dieses Paares) und Stufe 3 (Entwicklung von Wahlmöglichkeiten für die Zukunft dieser getrennten Familie).
Abschließend diskutierten die Teilnehmer die Fragen: "Was reizt mich an der Mediation? - Was könnte ich davon in meiner Arbeit verwenden?"
In der Praxis der Mediation kommt es immer wieder vor, daß Partner um den Besitz von Dingen ringen, deren materieller Wert die Auseinandersetzung gar nicht gerechtfertigt erscheinen läßt: das mag ein Schrank sein, bestimmte Bücher, Musikinstrumente... Diese Dinge stehen für etwas anderes, sie haben einen Symbolwert für die Partner.
Es kann für den Fortschritt der Trennungsverhandlungen von großer Wichtigkeit sein, den Symbolcharakter dieser Dinge zu erkennen und zu benennen.
Mit psychodramatischen Methoden haben wir uns am Vormittag der Frage genähert, was eigene Streitobjekte in einem vorgestellten Trennungsfall wären. Eine Phantasieübung führte durch die eigene Wohnung, und man durfte in eine imaginäre Tasche alles einpacken, was man mitnehmen wollte und sollte andererseits ganz bewußt alles dalassen, was man auf gar keinen Fall haben wollte. Gegen Ende der Phantasie tauchte der Partner in der Wohnung auf und prüfte, was er oder sie von den eingepackten Dingen noch gerne gehabt hätte oder gab einem auch noch Dinge mit, die er/sie auch nicht haben wollte (z. B. die Unordnung im ganzen Haus).
Im Anschluß suchte sich jeder 3 Gegenstände als Symbole für
Die anschließende Gesprächsrunde brachte zum Vorschein, daß es grundsätzlich 2 Herangehensweisen an diese Symbolwerte aus der alten Beziehung gibt - ganz gleich, ob es sich inhaltlich um die Atmosphäre im Haus, die Musikinstrumente, das Ehebett oder die Urlaubsfotos handelt: die, diese schönen Erinnerungen behalten zu wollen und die, genau das nicht mitnehmen zu wollen ("das Ehebett, in dem wir so eine schöne Zeit hatten, das will ich im neuen Leben nicht haben").
Streitpunkte auf symbolischer Ebene können auch die Atmosphäre in der Wohnung oder die Kinder sein. Wofür können Kinder alles stehen, wenn sie nicht nur realer Streitpunkt sind?!
Es folgte eine psychodramatische Einzelarbeit, die an eine Szene aus der gelenkten Phantasie anschloß. Die szenische Umsetzung der Phantasie ermöglichte es beide Anteile - den Wunsch wegzugehen und die Bindung an Partnerschaft, Kinder und Haus - mit der ihnen entsprechenden emotionalen Stärke zu erleben und zueinander in Beziehung zu setzen. Weiterhin wurde deutlich,
In der anschließenden Sharing-Phase (Mitteilung eigener Gefühle und Anteile durch die Zuschauer) wurden vielfältige Identifikationen mit einem der beiden Ehepartner deutlich.
Zum Abschluß der Vormittagseinheit führten wir eine Partnerübung durch, in der jeder die Möglichkeit hatte, die eigenen Wunsch-Reaktionen in der entsprechenden Situation umzusetzen und auszuprobieren.
In der Nachmittagssitzung wurde im Rollenspiel eine Mediation-Sitzung durchgeführt, in der es um einen Symbolwert ging. Herr und Frau Meier stritten darin um eine Truhe, die - wie sich herausstellte - für beide die schönen Zeiten aus ihrer Beziehung repräsentierte. Im Verlauf und am Ende des Rollenspiels brachten die anderen Gruppenmitglieder ihre Vorschläge ein, wie man mit dem Paar mit psychodramatischen oder auch anderen Methoden weiterarbeiten könnte. Es gab u. a. folgende Vorschläge:
Als wichtigstes in diesem Prozeß erwies sich, die Symbolhaftigkeit des Gegenstandes zu benennen. Für die "Ehefrau" wurde der Gegenstand Truhe als Symbol besserer gemeinsamer Zeiten und als Symbol einer gleichberechtigten Trennung ("etwas, um nicht mit leeren Händen durch die Hintertür abzuhauen wenn ich schon sonst nichts mitnehmen will") durchschaubar und stand damit als reales Objekt wieder zur Verhandlungsdisposition. Als das klar wurde, konnte sie auch von dem realen Objekt ablassen.
Erich Fried
Was es ist
Es ist Unsinn
sagt die Vernunft
Es ist, was es ist
sagt die Liebe
Es ist Unglück
sagt die Berechnung
Es ist nichts als Schmerz
sagt die Angst
Es ist aussichtslos
sagt die Einsicht
Es ist, was es ist
sagt die Liebe
Es ist lächerlich
sagt der Stolz
Es ist leichtsinnig
sagt die Vorsicht
Es ist unmöglich
sagt die Erfahrung
Es ist, was es ist
sagt die Liebe
Was es ist -
diese Frage über Mediation stellten sich sicherlich alle nach den am Tag vorher gehörten und beim Rollenspiel gesammelten Erfahrungen.
Mediation erschien als Zauberformel für Konfliktlösung, regte die Neugier an, stieß auf Unglauben, löste Unsicherheit, Hoffnung aus und lud zu weiteren Fragen ein.
Was es ist und was es will - diese Fragen über das Mediationkonzept standen im Vordergrund der Arbeitsgruppe.
Wie ist die Abgrenzung zu Beratung/Therapie?
Also stiegen wir nach einer Vorstellungsrunde als erstes mit Elan in eine Begriffsdiskussion ein, die durch die unterschiedlichen Berufs- und Tätigkeitsfelder entsprechend lebendig verlief.
Dabei kristallisierten sich verschiedene Merkmale von Beratung/Therapie und Mediation heraus, die ich kurz zusammenfassen werde.
Mediation wirkt auf den ersten Blick sehr verwandt mit Beratung/Therapie, da die Schwerpunkte des Arbeitens sich ähneln.
In beiden Bereichen steht der Wunsch nach Problem- bzw. Konfliktlösung und das Vermindern seelischen Leidens an erster Stelle. Dabei erhält die Selbstbestimmung der Klienten einen hohen Stellenwert, und die Eigenverantwortung wird betont. Bei beiden geht es um tragfähige Beziehungen und die Bereitschaft zu Kommunikation und Kooperation der Partner bzw. Eltern. Beide stellen die Motivation als wichtige Varible heraus und sehen eine Chance zur Lösung im Ausschöpfen von vorhandenen Ressourcen, z. B. durch Eröffnen neuer Optionen.
Mediation und Therapie sind leichter zu unterscheiden als Beratung und Mediation. Die beiden erstgenannten unterscheiden sich vornehmlich durch ihre Ziele und durch den Prozeß.
Mediation will eine Einigung der Partner über die juristischen Scheidungsfolgen in Form eines Memorandums erzielen und ist daher themen- und ergebniszentriert.
Mediation legt den Fokus eher auf externale Daten und Probleme, bezieht auch äußere Realitäten (Wohnung etc.) und Personen (Steuerberater etc.) ein.
Mediation behandelt interpersonale Konflikte und Gefühle, wenn sie sachbezogene Lösungen verhindern.
Mediation stellt Bedürfnisse Interessen und Werte jedes einzelnen und die sich daraus ergebenden Konflikte in den Vordergrund.
Mediation ist zukunftsorientiert und stellt vergangenheitsbezogene Fragen zur Scheidungssituation nur, wenn sie dem Ziel dienlich sind.
Mediator(inn)en übernehmen keine Verantwortung für die Änderung der seelischen Gesundheit ihrer Klientlnnen, sie wollen keine Persönlichkeiten verändern oder Beziehungsprobleme lösen. Ihr Ziel ist einen Streit zu beenden und eine für beide faire Lösung zu finden. Mediation findet immer mit beiden Partnern statt im Gegensatz zu Therapie/Beratung.
Therapie will Verhaltens- und Beziehungsmuster aufdecken und verändern.
Therapie legt den Fokus eher auf innerpsychische Reaktionen und emotionale Bedürfnisse.
Therapie ist vergangenheits-, gegenwarts- und (je nach therapeutischem Ansatz) auch zukunftsorientiert.
Die Abgrenzung zur Beratung stellte sich in der Gruppe als schwieriger heraus.
Am ehesten gelang eine Unterscheidung durch die daraufhin durchgeführten Rollenspiele.
Anhand der brennenden Frage eines Paares: "Wer erhält den antiken Schreibtisch?" erhitzen sich die Gemüter durch die Rollenvorgabe:
Die nachfolgende Diskussion zeigte, daß die Beraterlnnen und Therapeutlnnen aufgrund ihrer Ausbildung und Praxis vielfältige Methoden für Mediation einsetzen können, z. B. aktives Zuhören, zirkuläres Fragen, paradoxe Interventionen, positives Konnotieren.
Ein weiteres Rollenspiel wollte der weiteren Differenzierung dienen und wies in der Auswertung auf die wichtige Eingangsfrage zu Mediation zurück:
Wo steht das Paar im Trennungsprozeß?
Eine genaue Beantwortung dieser Frage scheint die weiteren Weichen für Mediation und/oder Therapie/Beratung zu stellen.
Abschließend läßt sich sagen, daß dieser Workshop sicher eine sehr bedeutsame Frage angerissen und viele weitere aufgeworfen hat. Leider war die Zeit - wie immer - zu kurz.
Eine weitere Diskussion finde ich notwendig und begrüßenswert.
In diesem Sinne schließe ich mit einer Geschichte:
Der König fragte die Schlange:
"Was ist gewichtiger als Gold?"
Sie antwortete: "Das Licht."
"Und was überstrahlt das Licht?",
fragte sie den König.
"Das Gespräch", antwortete er.
aus Goethe: Märchen